Streitig ist, ob im Rahmen von mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahmen eines Konzerns insgesamt nur ein einheitlicher Sachverhalt vorliegt, so dass gem. § 89 Abs. 3 S. 2 AO nur eine Gebühr festzusetzen ist, obwohl sich die Rechtsfragen auf einzelne Übertragungen und unterschiedliche Gesellschaften beziehen.

Das FG entschied, dass es für die Frage, wie viele einzelne Gebühren im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 89 Abs. 3 S. 1 AO ausgelöst werden, grundlegend auf die Zahl der gestellten Anträge ankommt.

Maßgeblich für die Abgrenzung eines (einzigen) Sachverhalts von einer Mehrheit von Sachverhalten ist bei einem Antrag auf verbindliche Auskunft im Grundsatz das von den Antragsteller(n) geplante Vorhaben, nicht aber, ob das geplante Vorhaben eine oder mehrere steuerliche Rechtsfragen (ggf. auch zu unterschiedlichen Steuerarten) aufwirft. Entscheidend ist nicht ein einzelner Steuertatbestand, sondern die Reichweite des Sachverhalts. Alle Schritte, die der Steuerpflichtige zur Vorbereitung und Umsetzung dieses Vorhabens vorzunehmen beabsichtigt, bilden zusammen einen Sachverhalt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zur Erreichung des angestrebten Ziels mehrere Teilschritte vollzogen werden müssen. Eine separate Auskunft über einen einzelnen Teilschritt, an dem der Steuerpflichtige isoliert kein wirtschaftliches Interesse hat, wäre dann wertlos.

Ein einziger Sachverhalt in diesem Sinne kann vorliegen,

  • wenn in einem Konzern mehrstufige gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen zur Vereinheitlichung der Beteiligungsstruktur geplant werden, die aus einer anfänglichen Struktur über mehrere Teilschritte in eine Zielstruktur münden sollen, und
  • wenn durch die verbindliche Auskunft auf mehreren Beteiligungsebenen abgesichert werden soll, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich nicht zu jungen Finanzmitteln führen.

FG Berlin-Bdb. v. 9.6.2022 – 9 K 9084/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 39/22

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