Bei einem Formwechsel bleibt der Träger von Rechten und Pflichten zivilrechtlich unverändert. Dieser Umstand der Identität des Rechtsträgers entfaltet auch Wirkung im Verfahrensrecht.

Eine verbindliche Auskunft ist materiell rechtswidrig und damit unrichtig i.S.d. § 2 Abs. 4 StAuskV, wenn sie ohne Rechtsgrundlage oder unter Verstoß gegen materielle Rechtsnormen erlassen wurde oder ermessensfehlerhaft ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens – also der Bekanntgabe der verbindlichen Auskunft – an.

FG Baden-Württemberg v. 24.7.2023 – 1 K 1520/21

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