Streitig ist, wie Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG zu berechnen ist.

Die Anzahl der Beschäftigten zur Feststellung der Ausgangslohnsumme i.S.d. § 13a Abs. 3 und 4 ErbStG ist zum jeweiligen Stichtag anhand der Lohn- und Gehaltslisten des Betriebes, gezählt nach Köpfen und nicht nach der Zahl der Stellen, zu ermitteln.

Der GF einer GmbH ist ebenfalls Beschäftigter i.S.d. § 13a ErbStG, auch wenn er arbeits- oder sozialrechtlich kein Arbeitnehmer sein sollte, selbst wenn er gleichzeitig Gesellschafter ist. Dies gilt auch für die Person des Erblassers selbst, wenn er vor seinem Tod zu den Beschäftigten des Betriebes gezählt hat.

Die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 3 ErbStG zielt auf den abstrakten Erhalt von Arbeitsplätzen im konkreten Betrieb.

Geringfügig Beschäftigte sind bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten ebenso wenig auszunehmen wie Beschäftigte, die neben ihrer Beschäftigung im konkreten Betrieb anderweitige Beschäftigungsverhältnisse haben.

FG Münster v. 10.8.2023 – 3 K 2723/21 F

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