Werden im Gegenzug für die Einräumung eines Vorkaufsrechtes an einem im Eigentum des mittelbaren Alleingesellschafters einer GmbH stehenden Grundstücks Schulden des Gesellschafters übernommen, ist dem Gesellschafter eine vGA in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten hinzuzurechnen, wenn seitens der GmbH kein betriebliches Interesse an dem Zugriff auf dieses Grundstück besteht und sich aus dem Vorkaufsrecht auch keinerlei sonstigen Vorteile für sie ergeben.

FG Düsseldorf v. 10.2.2022 – 9 K 1598/20 E, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 19/23

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