Die Nachversteuerungsregelung des § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 ist nicht erwerberbezogen auszulegen, d.h. es ist kein Kausalzusammenhang zwischen Erwerberhandeln und Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbündelung erforderlich.

Die Beendigung der Verfügungsbeschränkung und der Stimmrechtsbündelung durch Übertragung sämtlicher – der Pool-Bindung unterfallender – Anteile auf einen Dritten stellt eine Aufhebung i.S.d. § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 dar.

FG Hamburg v. 28.9.2023 – 3 K 124/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 32/23

Beraterhinweis In der Revision ist zu entscheiden, ob der Nachversteuerungstatbestand personenneutral auszulegen und ob ein "Aufheben" nur bei Beendigung der vertraglichen Bindungen vorliegt.

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