Wurden bereits Steuerbescheinigungen für ein Kalenderjahr nach den bisherigen Mustern ausgestellt und ändern sich danach durch die o.g. BMF-Schreiben Ausweispflichten in den Mustern, behalten die bereits ausgestellten Steuerbescheinigungen ihre Gültigkeit.

Anwendungsregelung zu den neuen Verlustverrechnungskreisen ab 2020 (Rz. 78): Die Änderungen der Rz. 34a sowie der entspr. Änderung des Musters I sind im Falle von Verlusten i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 entstehen. Dies gilt auch für die Anwendung der Rz. 32a und der entspr. Änderung des Musters I. Die Änderungen der Rz. 34a sowie die entspr. Änderung des Musters I sind im Falle von Verlusten i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG für Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 entstanden sind.

Für den KapSt-Abzug und die Ausstellung von Steuerbescheinigungen wird es nicht beanstandet, wenn die Vorgaben zur Umsetzung des § 20 Abs. 6 Satz 5 und Satz 6 EStG unter folgender Maßgabe erst zum 1.1.2022 angewendet werden:

1. Ab 1.1.2021 dürfen Verluste aus ausgeknockten Zertifikaten, Verluste aus verfallenen Optionen, der Verlust aus einem vom Stillhalter gezahlten Barausgleich und Verluste aus ausgeknockten/verfallenen Optionsscheinen nicht mehr in den Verlusttopf für sonstige Verluste eingestellt werden. Die Rz. 8a, 26, 27, 32 und 34 des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer „ in der am 16.9.2019 geltenden Fassung (BMF v. 16.9.2019 – IV C 1 - S 2252/08/10004:027, BStBl. I 2019, 889) sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden. Verluste aus dem wertlosen Verfall von anderen Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG sind ebenfalls entspr. der bisherigen Verfahrensweise beim KapSt-Abzug nicht im Verlusttopf für sonstige Verluste zu berücksichtigen.
2. Das BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" in der am 16.9.2019 geltenden Fassung (BStBl. I 2019, 889) und das BMF-Schreiben "Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG" in der am 27.6.2018 geltenden Fassung (BMF v. 27.6.2018 – IV C 1 - S 2401/08/10001:019, BStBl. I 2018, 805) werden weiterhin angewendet.

Für das KJ 2020 können Verluste aus ausgeknockten Zertifikaten, Verluste aus verfallenen Optionen, der Verlust aus einem vom Stillhalter gezahlten Barausgleich und Verluste aus ausgeknockten/verfallenen Optionsscheinen weiterhin in den Verlusttopf für sonstige Verluste eingestellt werden. Verluste aus dem wertlosen Verfall von anderen WG i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG sind entspr. der bisherigen Verfahrensweise beim KapSt-Abzug nicht im Verlusttopf für sonstige Verluste zu berücksichtigen.

Im Übrigen sind die Verluste i.R.d. Veranlagung durch Vorlage von Abrechnungen der Depotbank nachzuweisen.

 

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