RD Andreas Brunckhorst[*]

Forschung und Entwicklung sind Grundlagen für technologischen Fortschritt. Aus Ideen sollen Innovationen entstehen, die dazu beitragen, Herausforderungen für Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft zu bewältigen. Die mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung vom 14.12.2019 (BGBl. I 2019, 2763) eingeführte Forschungszulage ist ein Baustein, um der Wirtschaft einen Anreiz zu bieten, verstärkt in Forschung und Entwicklung zu investieren. Der Gesetzgeber hat das Gesetz bereits mehrfach ergänzt, um sowohl die Bemessungsgrundlage zu erhöhen als auch das Verfahren zu verbessern. In diesem Beitrag werden die Bezüge des Forschungszulagengesetzes (FZulG) zum Beihilfenrecht der Europäischen Union (EU) erörtert und – darauf aufbauend – die Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz [WtChancenG] v. 27.3.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 108, S. 26) vorgestellt.

[*] RD Andreas Brunckhorst ist Referent im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt. Der Beitrag ist nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.

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