Die Bundesregierung hat die Anwendung des FZulG spätestens nach Ablauf von fünf Jahren auf wissenschaftlicher Grundlage zu evaluieren und den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse zu unterrichten (§ 17 Abs. 1 FZulG). Eine Evaluierung ist für das Jahr 2025 vorgesehen.

Anrechnung der Forschungszulage bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer: Das Statistische Bundesamt hat unlängst Daten über die Anrechnung der Forschungszulage bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer veröffentlicht. Die Forschungszulage ist

  • in einem Forschungszulagenbescheid festzusetzen und
  • bis jetzt bei der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer anzurechnen (§ 10 Abs. 1 FZulG).

Beachten Sie: Das gilt auch für Mitunternehmer (§ 10 Abs. 2 FZulG).

Bei der Einkommensteuer erfolgte

  • im Jahr 2021 keine Anrechnung und
  • im Jahr 2022 eine Anrechnung i.H.v. 6 Mio. EUR.

Bei der Körperschaftsteuer fand

  • im Jahr 2021 eine Anrechnung i.H.v. 18 Mio. EUR und
  • im Jahr 2022 i.H.v. 149 Mio. EUR statt.[7]

Durch Anrechnung bewirkte Steuermindereinnahmen:

  • Die Anrechnung i.H.v. 18 Mio. EUR im Jahr 2021 entspricht einer Bemessungsgrundlage von 72 Mio. EUR und
  • die Anrechnung i.H.v. insgesamt 155 Mio. EUR im Jahr 2022 einer von 620 Mio. EUR.

Der Gesetzgeber ging von Steuermindereinnahmen i.H.v. 1.145 Mio. EUR für einen vollen Veranlagungszeitraum aus.[8]

[7] Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 4, Jahr 2022.
[8] Vgl. BT-Drucks. 19/10940, 16.

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