Die Freistellung einer Maßnahme von der Anmeldepflicht entfällt bei bestimmten Beihilfen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Eine darüber hinausgehende Anwendung der Maßnahme ist nur möglich, wenn der Mitgliedstaat der Kommission spätestens 20 Tage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Evaluierungsplan zur Genehmigung vorlegt. Sofern diese ihn genehmigt, kann die Maßnahme über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus weiter angewendet werden (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a AGVO).

Das FZulG ist am 1.1.2020 in Kraft getreten (Art. 3 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung vom 14.12.2019, a.a.O.). Das Gesetz ist auf der Grundlage der AGVO anwendbar (§ 16 Abs. 1 FZulG). Die Bundesregierung hat der Kommission einen Evaluierungsplan vorgelegt. Diesen hat die Kommission am 26.6.2020 genehmigt.[16] Beachten Sie: Das Gesetz ist somit über den 30.6.2020 hinaus bis zum Ablauf der Gültigkeit der AGVO anwendbar (§ 16 Abs. 2 FZulG). Die AGVO ist gegenwärtig bis zum 31.12.2026 gültig (Art. 59 AGVO).

[16] Vgl. BGBl. I 2020, 1596.

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