Die AGVO gilt nur für transparente Beihilfen. Das sind Beihilfen, deren Höhe sich im Voraus genau berechnen lässt (Art. 5 Abs. 1 AGVO i.V.m. Art. 2 Nr. 22 AGVO). Beihilfen in Gestalt einer Steuervergünstigung sind überdies nur zulässig, wenn eine Obergrenze vorgesehen ist, um die geltenden Schwellenwerte nicht zu überschreiten (Art. 5 Abs. 2 Buchst. d AGVO).

Das FZulG erfüllt die Voraussetzungen für eine transparente Beihilfe. Bei der Forschungszulage darf die Summe der für ein Vorhaben gewährten Beihilfen – einschließlich der Forschungszulagen pro Unternehmen und Vorhaben – den Betrag von 15 Mio. EUR nicht überschreiten (§ 4 Abs. 2 FZulG).

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