Bisherige Regelung: Für die Begünstigung der Eigenleistung eines Einzelunternehmers und der Tätigkeitsvergütung eines Mitunternehmers galten nach bisheriger Auffassung des Gesetzgebers die Regelungen der De-minimis-VO und nicht diejenigen der AGVO (§ 9 Abs. 5 FZulG).

Die Gesetzesänderung

  • beschränkt die Anwendung der De-minimis-VO jetzt auf die Eigenleistung eines Einzelunternehmers.
  • Die Tätigkeitsvergütung eines Mitunternehmers unterliegt in Zukunft den Regelungen der AGVO (§ 9 Abs. 5 FZulG n.F.).

Die Eigenleistung eines Einzelunternehmers ist grundsätzlich nicht nach der AGVO begünstigt. Letztere fördert derartige pauschale Aufwendungen nicht.

Zu erörtern ist, ob die Tätigkeitsvergütung für einen Mitunternehmer unter die nach der AGVO förderfähigen Aufwendungen für Personalkosten fällt. Das sind Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das betreffende Vorhaben bzw. die betreffende Tätigkeit eingesetzt werden (Art. 2 Nr. 88 AGVO). Der Mitunternehmer ist insoweit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Mitunternehmerschaft in einem begünstigen Vorhaben beschäftigt. Die Aufwendungen fallen unter die Personalkosten.

Anwendungszeitpunkt: Diese Gesetzesänderung tritt mit Wirkung vom 28.3.2024 in Kraft (Art. 35 Abs. 1 WtChancenG).

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