Bislang war die Ausweitung der Bemessungsgrundlage durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.6.2020 (BGBl. I 2020, 1512) von 2 Mio. EUR auf 4 Mio. EUR auf nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2026 entstandene Aufwendungen beschränkt (§ 3 Abs. 5 S. 2 FZulG).

Der Gesetzgeber hat die maximale Bemessungsgrundlage jetzt von 4 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR erhöht (§ 3 Abs. 5 FZulG n.F.). Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt

  • für nach dem 1.1.2020 und vor dem 1.7.2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2 Mio. EUR,
  • für nach dem 30.6.2020 und vor dem 28.3.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 4 Mio. EUR und
  • für nach dem 27.3.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 10 Mio. EUR.

Die Ausweitung der Bemessungsgrundlage ist eine beachtenswerte Gesetzesänderung des FZulG durch das WtChancenG. Die Bemessungsgrundlage ist mittlerweile verfünffacht. Das soll die Attraktivität der Forschungszulage ersichtlich steigern und Unternehmen dauerhaft motivieren, in Forschung und Entwicklung zu investieren.[20] Die Bundesregierung hatte ursprünglich eine Ausweitung auf 12 Mio. EUR vorgesehen. Der Vermittlungsausschuss regte aber eine Begrenzung an.[21]

Anwendungszeitpunkt: Diese Gesetzesänderung tritt mit Wirkung vom 28.3.2024 in Kraft (Art. 35 Abs. 1 WtChancenG).

[20] Vgl. BT-Drucks. 20/8628, 215.
[21] Vgl. BT-Drucks. 20/10410, 19.

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