Die AGVO stellt Beihilfen für Forschung und Entwicklung unter weiteren Voraussetzungen von der Anmeldepflicht frei (Art. 25 Abs. 1 AGVO). Dazu nachfolgende Erläuterungen.

a) Anmeldeschwellen

Das Vorhaben muss einer oder mehreren der Kategorien

  • Grundlagenforschung (Art. 2 Nr. 84 AGVO),
  • industrielle Forschung (Art. 2 Nr. 85 AGVO),
  • experimentelle Entwicklung (Art. 2 Nr. 86 AGVO) oder
  • Durchführbarkeitsstudien (Art. 2 Nr. 87 AGVO)

zuzuordnen sein (Art. 25 Abs. 2 AGVO).

Ausnahmen von der Befreiung von der Anmeldepflicht: Die Befreiung von der Anmeldepflicht gilt aber nicht, soweit die Beihilfen bestimmte Schwellen pro Unternehmen und Vorhaben überschreiten. Die AGVO unterscheidet insoweit nach den zuvor genannten Kategorien (Art. 4 Abs. 1 Buchst. i AGVO):

  • 55 Mio. EUR bei Grundlagenforschung,
  • 35 Mio. EUR bei industrieller Forschung,
  • 25 Mio. EUR bei experimenteller Entwicklung und
  • 8,25 Mio. EUR je Durchführbarkeitsstudie.

Das FZulG fördert nur Vorhaben der Kategorien

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung oder
  • experimentelle Entwicklung (§ 2 Abs. 1 FZulG).

Die Summe der für ein Vorhaben gewährten Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen pro Unternehmen und Vorhaben einen Betrag i.H.v. 15 Mio. EUR nicht überschreiten (§ 4 Abs. 2 FZulG). Das FZulG unterscheidet insoweit nicht zwischen den zuvor genannten Kategorien. Beachten Sie: Der Wert von 15 Mio. EUR galt für die Kategorie experimentelle Entwicklung vor der Novellierung der AGVO durch die Kommission.

b) Beihilfefähige Kosten

Zu den beihilfefähigen Kosten zählen:

  • Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Art. 25 Abs. 3 Buchst. a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Art. 25 Abs. 3 Buchst. b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Art. 25 Abs. 3 Buchst. c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Art. 25 Abs. 3 Buchst. d AGVO) und
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten – u.a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen – die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Art. 25 Abs. 3 Buchst. e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Art. 25 Abs. 4 AGVO).

Bisher förderte das FZulG nur Aufwendungen für Arbeitslöhne (§ 3 Abs. 1 und 2 FZulG), Eigenleistungen eines Einzelunternehmers und Tätigkeitsvergütungen eines Mitunternehmers (§ 3 Abs. 3 FZulG) sowie Entgelte für die Auftragsforschung (§ 3 Abs. 4 FZulG).

Bei Eigenleistungen eines Einzelunternehmers konnten bis jetzt nur pauschal 40 EUR je Arbeitsstunde bei insgesamt bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen geltend gemacht werden (§ 3 Abs. 3 S. 2 FZulG). Die geleisteten Arbeitsstunden sind nachzuweisen.[10]

Die Tätigkeitsvergütung eines Mitunternehmers war bislang nur begünstigt, soweit sie 40 EUR je Arbeitsstunde bei max. 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht überstieg (§ 3 Abs. 3 S. 3 FZulG). Auch insoweit ist ein Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden erforderlich.[11]

Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betrugen die förderfähigen Aufwendungen bisher 60 % des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts (§ 3 Abs. 4 FZulG).

[10] Vgl. BMF v. 7.2.2023 – IV C 3 - S 2020/22/10007 :003 – DOK 2023/0102799, EStB 2023, 433 (Günther) = BStBl. I 2023, 364 Rz. 130 ff.
[11] Vgl. BMF v. 7.2.2023 – IV C 3 - S 2020/22/10007 :003 – DOK 2023/0102799, EStB 2023, 433 (Günther) = BStBl. I 2023, 364 Rz. 136 ff.

c) Beihilfeintensität

Die Beihilfeintensität ist die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe. Sie legt den Beihilfehöchstwert fest, der bestimmt, bis zu welcher maximalen Höhe Beihilfen gewährt werden dürfen (Art. 2 Nr. 26 AGVO).

Maximale Beihilfeintensität: Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Art. 25 Abs. 5 Buchst. a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Art. 25 Abs. 5 Buchst. b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Art. 25 Abs. 5 Buchst. c AGVO) und
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Art. 25 Abs. 5 Buchst. d AGVO).

Möglich...

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