Aufwendungen für eine Liposuktion wurden in der früheren Rechtsprechung des BFH nicht als agB anerkannt[8].

Als agB zu berücksichtigen ohne vorheriges Gutachten: Nun hat der BFH jedoch entschieden, dass derartige Aufwendungen – jedenfalls ab dem Jahr 2016 – ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als agB zu berücksichtigen sind. Er stellte heraus, dass seit 2016 über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr besteht. Zudem benennt § 64 EStDV beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, womit die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar ist[9].

Dagegen hat das FG Nürnberg entschieden, dass ein unschöner Übergang im Bereich des Mons pubis (Schamhügel) ohne weitere funktionelle Störung im Regelfall keine Erkrankung darstellt, der die Zwangsläufigkeit der Kosten in tatsächlicher Hinsicht i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG begründet[10].

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