Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die

  • zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder
  • mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, z.B. Aufwendungen für einen Rollstuhl[7].

Typisierende Behandlung von Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung: Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als agB berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Beachten Sie: Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden – also medizinisch indiziert sind.

Vorherige Vorlage eines Gutachtens in bestimmten Fällen: In bestimmten – in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV geregelten – Fällen hat der Steuerpflichtige jedoch den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen

  • durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder
  • durch eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V)

zu führen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStDV).

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