Die Tätigkeit als Aufsichtsrat und Beirat ist in § 15 Nr. 6 BOStB ausdrücklich als vereinbare Tätigkeit aufgeführt. Zu beachten sind aber auch hier die berufsrechtlichen Grenzen. Es gilt uneingeschränkt die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass keine Interessenkollision vorliegt (z. B. wird das Unternehmen, dessen Beirat oder Aufsichtsrat der Steuerberater angehört, von ihm auch steuerlich beraten).

Die Tätigkeit als Beirat oder Aufsichtsrat ist i. d. R. nicht vom Berufshaftpflichtversicherungsvertrag umfasst und bedarf gesonderter Absicherung, etwa über eine D & O-Versicherung.

Die Vergütung für eine Aufsichtsratstätigkeit ist zumeist in der Satzung geregelt oder wird von der Hauptversammlung bewilligt. Sie soll gem. § 113 Abs. 1 AktG in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

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