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Die Tätigkeit des Liquidators ist eine vereinbare Tätigkeit, für die grundsätzlich die übliche Vergütung gem. § 612 Abs. 2, § 632 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommt. Bei der Bestellung des Liquidators durch die Gesellschafter ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung dringend anzuraten. Dabei ist die hohe Verantwortlichkeit des Liquidators und der Umfang der Tätigkeit, die sich über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstreckt, angemessen zu berücksichtigen. In Betracht kommt die Vereinbarung einer monatlichen Pauschale, die sich an dem Gehalt eines Geschäftsführers mit ähnlicher zeitlicher und fachlicher Inanspruchnahme orientieren sollte.

Fehlt eine Vergütungsvereinbarung, werden als übliche Vergütung für die Tätigkeit des Liquidators die Bestimmungen für die Vergütung eines Insolvenzverwalters (InsVV) herangezogen, weil die Tätigkeit des Liquidators vergleichbar mit der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters ist.[1]

Der gerichtlich bestellte Abwickler einer Aktiengesellschaft hat gem. § 265 Abs. 4 AktG hingegen einen gesetzlich verankerten Anspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenersatz. Die Festsetzung trifft im Streitfall das Gericht. Bei der Bemessung der Vergütung ist es nicht zu beanstanden, wenn auf die Regelungen des § 85 Abs. 3 AktG (Notbestellung eines Vorstandsmitglieds) und des § 87 Abs. 1 AktG (Grundsätze für die Bezüge des Vorstandsmitglieds einer AG), zurückgegriffen wird.[2]

Der als Liquidator tätige Steuerberater kann zusätzlich Gebühren nach der StBVV in Rechnung stellen, wenn er Leistungen erbringt, die besondere steuerrechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern und daher von einem Liquidator, der nicht selbst Steuerberater ist, bei sachgerechter Arbeitsweise einem Steuerberater übertragen werden müssen.[3]

[1] BGH, II ZR 199/03, DStR 2005, S. 1782.
[2] BGH, III ZR 113/95, NJW 1996, S. 2499.
[3] BGH, XI ZR 237/97, DStR 1998, S. 1800 für den vergleichbaren Fall eines Rechtsanwalts.

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