IT-Berater (auch IT-Consultant, EDV-Berater, ICT-Berater) beraten Unternehmen oder Projektgruppen bei der Einführung, Wartung und Weiterentwicklung von IT-Systemen. Der Begriff IT-Berater ist eine sehr weit gefasste Berufsbezeichnung. Er ist als Dienstleistungsberuf im sich überschneidenden Bereich von ingenieurmäßigen IT-Berufen und klassischer (Management- oder) Unternehmensberatung angesiedelt.

Hier ist vorab die Frage zu klären, ob der Berater freiberuflich oder gewerblich tätig wird. Denn eine gewerbliche Tätigkeit ist dem Steuerberater gem. § 57 Abs. 4 StBerG grundsätzlich untersagt und kann nur von Fall zu Fall von der zuständigen Steuerberaterkammer auf Antrag genehmigt werden. Berater berufen sich i. d. R. auf eine Ähnlichkeit ihres Berufs mit dem eines beratenden Betriebswirts oder eines Ingenieurs. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich jedoch dabei um einen eigenständigen Beruf, der sich von dem eines beratenden Betriebswirts unterscheidet. Das bedeutet aber zugleich, dass es sich nicht um einen ähnlichen Beruf i. S. d. § 18 Abs. 1 EStG handeln kann.

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Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, die Frage der berufsrechtlichen Zulässigkeit im Vorfeld mit der zuständigen Steuerberaterkammer zu klären und ggf. einen Gestattungsantrag zu stellen.

Für die Vereinbarung der Vergütung des Steuerberaters im Rahmen seiner als zulässig bewerteten Tätigkeit ist die StBVV nicht anwendbar. Vielmehr sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB) anzuwenden. Die Honorierung kann als Zeitgebühr nach Stundensätzen oder als Pauschalsatz erfolgen. Es wird in jedem Fall dringend empfohlen, mit dem Auftraggeber vor Auftragsannahme eine schriftliche Honorarvereinbarung zu schließen.

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