Ob die Regelungen der StBVV zugrunde zu legen sind oder die übliche Vergütung gem. §§ 612, 632 BGB zum Tragen kommt, ist auf der Grundlage der Aufgaben des Fiskalvertreters zu beantworten. Zu dessen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Führung von Aufzeichnungen i. S. d. § 22 UStG,
  • Führung von Nachweisen für steuerfreie Umsätze,
  • Aufnahme der von den vertretenen Unternehmen erbrachten Inlandsumsätze in einer Umsatzsteuererklärung,
  • Aufnahme der von den vertretenen Unternehmen erbrachten innergemeinschaftlichen Lieferungen in eine Zusammenfassende Meldung,
  • Erteilung von Auskünften gegenüber der Finanzverwaltung.

Dieser Aufgabenkatalog belegt, dass es sich ausschließlich um Tätigkeiten aus dem unmittelbaren Berufsfeld des Steuerberaters handelt. Für die Vergütung der Leistungen sind die Regelungen der StBVV heranzuziehen, also z. B. § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV für die Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Allerdings geht der Tätigkeits- und insbesondere der Verantwortungsbereich des Steuerberaters als Fiskalvertreter über seine üblichen Tätigkeiten hinaus. Denn er hat die umsatzsteuerlichen Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers als eigene zu erfüllen. Daher dürfte es sachgerecht sein, für diesen Teilbereich seiner Tätigkeit eine Vergütungskomponente zu vereinbaren, die neben der Abrechnung der ausgeübten Vorbehaltsaufgaben nach der StBVV zum Tragen kommt. In Betracht kommt ein fester Sockelbetrag für ein Zeitintervall, z. B. jährlich. Alternativ könnte auch eine Vergütung in Höhe eines Prozentsatzes der für den ausländischen Unternehmer im Inland anzumeldenden bzw. zu erklärenden Umsätze zum Ansatz kommen.

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