Rz. 20

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ist ein betriebliches Kfz dem ArbN zur Privatnutzung überlassen (> Rz 2), bewertet § 8 Abs 2 Sätze 2 ff iVm § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 EStG typisierend den geldwerten Vorteil für Lohn- und andere Überschusseinkünfte. Für die Gewinneinkünfte (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG) regelt § 6 Abs 1 Nr 4 Sätze 2, 3 EStG Entsprechendes unmittelbar.

 

Rz. 21

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kraftfahrzeug idS ist ein Kraftwagen (Pkw/SUV); ein Pickup (EFG 2008, 1448 zu Chevrolet K 1500 Silverado), ein Motorrad, ein Motorroller sowie ein Elektrofahrrad (E-Bike), das verkehrsrechtlich als Kfz eingeordnet wird, weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. Auch ein Campingfahrzeug/Wohnmobil ist ein Kfz idS (BFH 197, 142 = BStBl 2002 II, 370). Ebenso ein Einsatzleitwagen der Feuerwehr (EFG 1998, 811; vgl aber > Rz 24/1) oder ein für den normalen Straßenverkehr zugelassener Rennwagen (EFG 2009, 168 zu umgebautem Porsche 911). Auch ein Kombinationskraftwagen (off-road-car; Geländewagen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t ist ein Kraftfahrzeug iSd § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 EStG (BFH 201, 499 = BStBl 2003 II, 472).

Anders hat die Rechtsprechung einen sog Werkstattwagen beurteilt (BFH 224, 108 = BStBl 2009 II, 381 – hier: zweisitziger Kastenwagen – mit Ausführungen zur Begriffsabgrenzung). Danach gilt die 1-%-Regelung nicht für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (H 8.1 (9–10) "Werkstattwagen" LStH). Auf Taxen ist die 1-%-Regelung hingegen anwendbar (BFH 263, 158 = BStBl 2019 II, 229), zum anzusetzenden Preis > Rz 25.

Für Lkw oder Zugmaschinen iSd KfzStG soll § 8 Abs 2 Sätze 2 bis 5 EStG nicht angewendet werden (BMF vom 18.11.2009, Rz 1, BStBl 2009 I, 1326). Auch nach Auffassung des BFH ist geklärt, dass solche atypischen Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich der Besteuerung der privaten Nutzung herausfallen (BFH 201, 499 = BStBl II 2003, 472; bestätigt durch BFH/NV 2016, 395).

 

Rz. 21/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Kfz muss ein "betriebliches" sein. Es kann zum Betriebsvermögen des ArbG gehören. Wirtschaftliches Eigentum bzw eine Zurechnung zum ArbG reichen aber ebenso aus. Das Fahrzeug darf nicht dem ArbN zuzurechnen sein. Nach der Rechtsprechung zum sog Behördenleasing ist das der Fall, wenn der ArbG das Kfz aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung überlässt (BFH 248, 336 = BStBl 2015 II, 670; dazu Hilbert, BBK 2015, 499 und Wünnemann, NWB 2016, 548).

Least der ArbG ein Kraftfahrzeug und überlässt es dem ArbN auch zur privaten Nutzung, liegt nach Verwaltungsauffassung jedenfalls dann keine solche Sonderrechtsbeziehung vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (BMF vom 03.03.2022, Rz 49 f, BStBl 2022 I, 232):

Der Anspruch auf die Kfz-Überlassung muss aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage resultieren. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Überlassung im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Der ArbN muss unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil des Barlohns verzichten und der ArbG stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen Kfz gewähren.
Alternativ kann der Anspruch auf die Kfz-Überlassung arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil sein. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wird oder wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung eines Kfz verbunden ist.

Ferner muss der ArbG (nicht der ArbN) gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer sein. Vgl auch > Rz 49/1; ergänzend > Leasing.

 

Rz. 21/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Erstattet der ArbG dem ArbN für dessen eigenen Pkw sämtliche Kosten, so wendet er diesem einen steuerpflichtigen Vorteil zu, der nicht nach der 1-%-Regelung bewertet werden kann, weil der ArbG den Pkw nicht dem ArbN überlässt (BFH 197, 148 = BStBl 2002 II, 164). § 8 Abs 2 Sätze 2 bis 5 EStG ist außerdem nicht anzuwenden, wenn der ArbG die mietweise Überlassung von Kfz durch einen Dritten (Mietwagenverleih) zu verbilligten Konditionen ermöglicht; der auf Veranlassung des ArbG eingeräumte Rabatt führt zu stpfl > Arbeitslohn. Ergänzend > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5 ff.

 

Rz. 22

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die typisierende Bewertung des privaten Nutzungsvorteils setzt grundsätzlich die Möglichkeit der selbstbestimmten Nutzung eines Kfz voraus und unterstellt als Folge einen typisierten Nutzungsumfang (> Rz 14). Anders als in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG (> Entfernungspauschale Rz 88) knüpft § 8 Abs 2 Sätze 2ff EStG aber nicht ausdrücklich an die förmliche ‚Überlassung’ eines Kfz zur Nutzung an; der ArbG muss deshalb den Besitz des Kfz nicht unbedingt – wie etwa ein Vermieter – auf bestimmte Zeit aus der Hand geben. Vielmehr wird an die faktische Mög...

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