Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 13.3.2024 den Regierungsentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen, mit dem u. a. Aufbewahrungsfristen verkürzt und umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert werden sollen.

Das BEG IV bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen, die sich folgenden Schwerpunkten zuordnen lassen:

  • Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht,
  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • Abbau von Melde- und Informationspflichten,
  • Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung sowie
  • weitere Erleichterungen, insbesondere Streichung einzelner überflüssiger Vorschriften.

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Steuer- und Handelsrecht

Nach bislang geltendem Recht sind Buchungsbelege grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Der Entwurf sieht vor, die Aufbewahrungsfrist für diese Belege auf 8 Jahre zu verkürzen (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Die Erleichterung soll für alle Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist.

Bei den Buchungsbelegen handelt es sich häufig um Rechnungen im Sinne des § 14 UStG. Um die beabsichtigte Bürokratieentlastung voll wirksam werden lassen zu können, wird daher auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG an die neue Frist angepasst. Die Entlastung soll nach § 27 Abs. 40 (neu) UStG auch für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen wirksam sein.

Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung

Das BEG IV enthält weiterhin zahlreiche Änderungen, die entweder der bereits realisierten Digitalisierung von Sachverhalten Rechnung tragen, oder die Digitalisierungsvorhaben vorantreiben sollen. Der digitale Wandel soll hierbei insbesondere durch die Aufhebung von Schriftformerfordernissen oder durch deren Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB umgesetzt werden. Denn die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen.

Änderungen im BGB

Der Entwurf senkt Formerfordernisse mit Änderungen im BGB und im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) ab: So soll beispielsweise das Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge gestrichen werden. Weitere Erleichterungen im Hinblick auf Formerfordernisse betreffen das Vereinsrecht und das Schuldrecht. Auch im Wirtschaftsrecht und in verschiedenen berufsrechtlichen Bestimmungen sollen Schriftformerfordernisse herabgestuft; dort gilt dann künftig überwiegend die Textform (gilt ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).

Änderungen im Steuerberatungsgesetz

Außerdem soll wie schon jetzt bei der Meldung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG bei vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen künftig auch das öffentlich-rechtliche Schriftformerfordernis für Änderungsmeldungen nach § 3a Abs. 4 StBerG durch die Möglichkeit der elektronischen Mitteilung ergänzt werden (ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).

In den Fällen, in den Abtretung oder Übertragung von Gebührenforderungen von Steuerberatern von der Zustimmung des Mandanten zulässig ist, soll zukünftig eine ausdrückliche Einwilligung in Textform ausreichen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG; gilt ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).

Neu im Regierungsentwurf: Eine zentrale Vollmachtsdatenbank soll es ab dem 1.1.2028 ermöglichen, dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr zahlreiche schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Künftig soll eine Generalvollmacht genügen, die in der Vollmachtsdatenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden kann (§ 85a Abs. 2 Nr. 12, 13 StBerG, § 105a SGB IV)

Textform in weiteren Gesetzen

Betroffen sind u. a. auch Änderungen, der Wirtschaftsprüferordnung, des HGB, Bundesrechtsanwaltsordnung, des Umwandlungsgesetzes, des Aktiengesetzes und des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Weitere Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung

Darüber hinaus fördert der Entwurf die Digitalisierung auch durch folgende Maßnahmen:

  • Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer ermöglicht künftig die Nutzung einer Portallösung für Anmeldungen zum Wirtschaftsprüferexamen und zur Eignungsprüfung sowie für Mitteilungen an das Berufsregister. Auf die Vorlage von Urschriften und beglaubigten Abschriften soll verzichtet sowie eine IT-gestützte Durchführung von schriftlichen Examensprüfungen ermöglicht werden.
  • Bei der Flugabfertigung sollen Reisepässe digital ausgelesen werden können.
  • Öffentliche Versteigerungen sollen online per Live-Stream mit Online-Gebotsabgaben oder in hybrider Form durchgeführt werden können.
  • Vermieter sollen bei Betriebskostenabrechnungen Belege auch digital zur Einsichtnahme bereitstellen.
  • Die Textform soll für Anträge auf Elternzeiteingeführt werden. Zudem soll der automatisierte Datenabruf bei den Standesämtern den Nachweis von Geburten bei der Beantragung von Elterngeld vereinfachen.
  • Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen von den gesetzlichen Krankenkassen an die zuständigen Behörden elektronische übertragen werden können.

Abbau von Melde- und Informationspflichten

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Neu im Regierungsentwurf ist die ab 1.1.2025 geplante Anhebung von Schwellenwerten in § 18 Abs. 2, 2a UStG von 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr, wodurch die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden soll. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.

Ebenfalls neu im Regierungsentwurf ist die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 EUR auf 750 EUR in § 25a Abs. 4 UStG (ab 1.1.2025). Hierdurch sollen Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage erzielt werden. Nach dieser Vorschrift kann ein Wiederverkäufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bilden, sofern der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht übersteigt.

Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen

Mit Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung sollen die im Koalitionsvertrag vereinbarte weitgehende Abschaffung der Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen umgesetzt. Für deutsche Staatsangehörige besteht zukünftig keine Hotelmeldepflicht mehr.

Informationspflichten in weiteren Bereichen

Darüber hinaus sieht der Entwurf die Abschaffung von Anzeige- beziehungsweise Informationspflichten in weiteren Bereichen vor. Dazu gehört die Aufhebung einer Anzeigepflicht nach dem Mess- und Eichgesetz sowie einer Informationspflicht nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.

Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung

Weitere Änderungen zielen auf eine Vereinfachung von Verwaltungsabläufen beziehungsweise deren Beschleunigung. Dies betrifft u. a. folgende Regelungen:

  • Neu im Regierungsentwurf: Durch die Änderung des Investmentsteuergesetzes soll ein unbeabsichtigt entstandener Zusatzaufwand bei der Veranlagung von Spezial-Investmentfonds korrigiert und ein ähnlicher Rechtszustand wie vor dem Kreditzweitmarkförderungsgesetz hergestellt werden
  • Neu im Regierungsentwurf: Die Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. soll von drei auf fünf Jahre verlängert werden (ab VZ 2024).
  • Die Stichprobenprüfungen von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Grundrente nach SGB VI sollen abgeschafft werden.
  • Es soll die Möglichkeit der angemessenen Verkürzung der Äußerungsfirst im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung geschaffen werden.
  • Es soll klargestellt werden, dass Notare, die Erklärungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beurkunden oder beglaubigen, befugt sind, für die Beteiligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge zu stellen, die im Zusammenhang mit der Gründung stehen.

Weitere Erleichterungen und Streichung überflüssiger Vorschriften

Schließlich dienen weitere Änderungen auf sonstige Weise der Bereinigung des Bundesrechtes und damit dem Abbau unnötiger Bürokratie. Hierzu zählen unter anderem Änderungen des Heimarbeitsgesetzes und die Aufhebung der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung.

Weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau sind im Wachstumschancengesetz vorgesehen.