One-Stop-Shop der Finanzbehörde für KMU

Der DStV berichtet über einen Vorschlag der EU-Kommission für ein hauptsitzbasiertes Steuersystem für KMU mit Betriebsstätte im innereuropäischen Ausland.

Als Teil des KMU-Entlastungspakets wolle die EU-Kommission ein optionales Steuersystem für KMU einführen, soweit diese eine oder mehrere grenzüberschreitende Betriebsstätten im innereuropäischen Ausland betreiben. Der Richtlinienvorschlag solle zu einer Steuervereinfachung für KMU führen und damit die Hemmschwelle für Unternehmen senken, im EU-Binnenmarkt tätig zu werden. Bezeichnet werde dies als "Head Office Tax System" (kurz "HOT"):

KMU werde damit die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeit einer einzigen Steuerbehörde des Hauptsitzes zu wählen, was im Prinzip zu einem One-Stop-Shop der Finanzbehörde führe.

Stellungnahme des DStV

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat zu diesem Vorschlag Stellung genommen und ist der Ansicht, dass er eine interessante steuerliche Option für diejenigen KMU darstellt, die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten im Europäischen Binnenmarkt aufnehmen wollen oder bereits eine Betriebsstätte im innereuropäischen Ausland gegründet haben.

Für die Unternehmen reduziere sich die Komplexität des Steuerrechts, die Befolgungskosten und nicht zuletzt bestehende Sprachbarrieren mit Finanzbehörden und Anbietern von Steuerberatungsleistungen in anderen Ländern.

Steuerberater in Deutschland können durch die Ausübung einer solchen Option des hauptsitzbasierten Steuersystems für ihre Mandanten zudem eine bessere und umfänglichere Beratung "aus einer Hand", wenn der Mandant seinen Hauptsitz in Deutschland hat.

Der DStV ist angesichts des Einstimmigkeitsprinzips der 27 Mitgliedstaaten im Rat der EU allerdings skeptisch, ob der Vorschlag angenommen und umgesetzt werden kann. Die Umsetzung würde die nationalen Finanzverwaltungen vor große Herausforderungen stellen. Daher unterstützt der DStV die vorgesehene Begrenzung des Anwendungsbereichs auf eigenständige KMU im Hauptsitz einerseits und auf reine Betriebsstätten im Ausland andererseits. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf bestimmte Rechtsformen, die die Option HOT ausüben können, lehnt der DStV dagegen ab.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 9.1.2024
Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Ausländische Betriebsstätte