MwSt-Digitalpaket: OSS nach § 18j UStG (EU-Regelung)

Die zweite Stufe des MwSt-Digitalpakets bringt zur Jahresmitte erhebliche Änderungen für den E-Commerce. Ein Teil der Regelungen tritt bereits zum 1.4.2021 in Kraft. Wir stellen die Neuregelungen im Einzelnen vor. Dieses Mal geht es um den One-Stop-Shop nach § 18j UStG (EU-Regelung).

Hintergrund

Ab dem 1.4.2021 können die betroffenen Unternehmen ihre Teilnahme an den sog. One-Stop-Shops (OSS) nach den §§ 18i (s. gesonderter Beitrag zur Nicht-EU-Regelung), 18j (EU-Regelung) und 18k UStG (s. gesonderter Beitrag zum Import-One-Stop-Shop) anzeigen (sprich: sich für diese besonderen Besteuerungsverfahren "anmelden"). Die übrigen neuen E-Commerce-Regelungen gelten dann ab dem 1.7.2021.

OSS nach § 18j UStG – sog. EU-Regelung

Über den OSS nach § 18j UStG (auch EU-Regelung oder "Union Scheme" genannt) können folgende Leistungen deklariert werden:

- Dienstleistungen mit Leistungsort in der EU durch EU-Unternehmer, wenn der Leistungsort nicht der Ansässigkeitsort des leistenden Unternehmers ist,

- Innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c Abs. 1 UStG) durch

  • EU-Unternehmer,
  • Drittlands-Unternehmer,
  • Betreiber eines elektronischen Marktplatzes bei fiktiver (warenbewegter) Lieferung (§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG), wenn der Warentransport von einem Mitgliedstaat (MS) in einen anderen erfolgt und der liefernde Unternehmer (Versandhändler) im Drittlandsgebiet ansässig ist.

Hinweis: Auf die Fernverkaufsregelungen wird noch in einem gesonderten Beitrag näher eingegangen.

- Inlandslieferungen durch den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes bei fiktiver Lieferung (§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG), wenn der Warentransport innerhalb eines MS erfolgt und der liefernde Unternehmer (Versandhändler) im Drittlandsgebiet ansässig ist.

Wichtig: Die Kunden des Unternehmers dürfen in den o.g. Fällen nur nicht-steuerpflichtige Personen (B2C) sein oder (z. B. bei Fernverkäufen und Inlandsverkäufen) Kleinunternehmer oder Unternehmer ohne Vorsteuerabzugsrecht (B2B).

Teilnahme ist nicht verpflichtend

Wie beim OSS nach § 18i UStG gilt auch für den OSS nach § 18j UStG, dass ein Wahlrecht zur Teilnahme an dem besonderen Verfahren besteht.

Die Teilnahme an dem OSS ist nur einheitlich und für alle Leistungen B2C möglich. Der Mitgliedstaat der Identifizierung (d. h., der Mitgliedstaat in dem die Anzeige zur Teilnahme an dem OSS abgegeben wird) ist für drittländische Unternehmer frei wählbar. In Deutschland ist die Anlaufstelle das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Abgabe der Steuererklärung

Die Abgabe der Steuererklärung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums erfolgen und zwar

  • für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem MwSt geschuldet wird, in EUR,
  • Gesamtbetrag ohne MwSt,
  • Steuerbetrag, aufgegliedert nach Steuersätzen,
  • Gesamtsteuerschuld, aufgegliedert nach Steuersätzen,
  • Zahlung der MwSt bis zum letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats.

Praxis-Beispiel: Dienstleistungen

Ein in Polen ansässiger Unternehmer PL erbringt ab 1.7.2021 Reparaturleistungen an Einrichtungsmöbeln an Privatkunden in Deutschland (DE), Österreich (AT) und Frankreich (FR). PL wählt die Registrierung zum OSS in Polen (MS der Identifizierung).

Die Dienstleistungen des PL sind steuerbar und steuerpflichtig in DE, AT und FR (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG). PL muss seine Dienstleistungen, die er in DE, AT und FR erbringt, sämtlich über den OSS in Polen deklarieren und dort die MwSt entrichten (die MwSt wird dann in die einzelnen Mitgliedstaaten des Verbrauchs weitergeleitet).

Praxis-Beispiel: Innergemeinschaftliche Fernverkäufe

Ein in Polen ansässiger Unternehmer PL und ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer CH verkaufen ab 1.7.2021 Waren (direkt, ohne Einschaltung eines Online-Marktplatzes) an Privatkunden in Österreich (AT); die Waren befinden sich zu Beginn des Transports jeweils in einem Zentralauslieferungslager in Bad Hersfeld (Deutschland).

In diesen Fällen erbringen PL und CH innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG. Als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gilt danach der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Die Warenlieferungen von CH und PL sind demnach in AT steuerbar und steuerpflichtig. CH und PL können die Warenlieferungen in einem MS über den OSS nach § 18j UStG erklären und in diesem Verfahren die USt entrichten. CH kann den MS der Identifizierung frei wählen. PL kann die Anzeige zur Teilnahme an dem OSS nur in seinem Ansässigkeitsstaat (PL) abgeben.

Praxis-Beispiel: Verkauf durch Drittlandsunternehmer über Online-Marktplatz ins EU-Ausland

Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer CH verkauft ab 1.7.2021 unter Nutzung eines Online-Marktplatzes M Waren, die sich in seinem Auslieferungslager in Konstanz befinden, an in Spanien ansässige Privatkunden.

In diesen Fällen wird der Online-Marktplatz bzw. dessen Betreiber (M) nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 3a UStG behandelt. Danach wird ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG unterstützt, behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte.

M führt somit eine warenbewegte Lieferung (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) aus, die nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG in Spanien steuerbar und steuerpflichtig ist. CH erbringt an M eine ruhende Lieferung, deren Ort sich nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG in Deutschland befindet, und die steuerbar und nach § 4 Nr. 4c UStG steuerfrei ist.

M kann die Warenverkäufe des CH an die spanischen Kunden, die ihm als eigene Warenverkäufe (fiktiv) zugerechnet werden, über den OSS nach § 18j UStG anmelden. Ist M im Drittlandsgebiet (z. B. in den USA) ansässig, kann er einen EU-Mitgliedstaat als MS der Identifizierung wählen. Als in der EU ansässiger Unternehmer kann M sich nur in seinem Ansässigkeitsstaat zur Teilnahme an dem OSS entscheiden.

Praxis-Beispiel: Verkauf durch Drittlandsunternehmer über Online-Marktplatz nach Deutschland

Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer CH verkauft ab 1.7.2021 unter Nutzung eines Online-Marktplatzes M Waren, die sich in seinem Auslieferungslager in Konstanz befinden, an in Deutschland ansässige Privatkunden.

In diesen Fällen wird der Online-Marktplatz bzw. dessen Betreiber (M) wiederum nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 3a UStG behandelt.

M führt somit eine warenbewegte Lieferung (inländische Lieferung) aus, die nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ist. CH erbringt an M eine ruhende Lieferung, deren Ort sich nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG in Deutschland befindet, und die steuerbar und nach § 4 Nr. 4c (neu) UStG steuerfrei ist.

M kann die Warenverkäufe des CH an die deutschen Kunden, die ihm als eigene Warenverkäufe (fiktiv) zugerechnet werden, über den OSS nach § 18j UStG anmelden.

Tipp der Redaktion

Im Online-Seminar "Fit für das Mehrwertsteuer-Digitalpaket: One-Stop-Shop, Fernverkauf und Einfuhrumsatzsteuer" am 12.5.2021 geben wir Ihnen neben einer Einführung in die Thematik des EU-Versanhandels/Fernverkaufs eine Übersicht über die Regelungen des EU-Mehrwertsteuer-Digitalpakets.

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Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Mehrwertsteuerreform, E-Commerce