Jahressteuergesetz (JStG) 2024

Das BMF hat den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2024 veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen fachlich erforderliche Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Anpassung an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH.

Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur teilweise miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Das BMF hebt inhaltlich insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche hervor:

  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG)
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-EUR-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG)
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von 5 auf 10 Jahre
  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
  • Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO)
  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 53 AO)
  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Abs. 6 und der §§ 13d und 28 Abs. 3 ErbStG
  • Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG
  • Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
  • Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 5 Satz 4 UStG)
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)
  • Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Abs. 2 BierStG, §§ 41, 51 BierStV)
  • Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG)

Hinweis: Nicht enthalten ist die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Deren Aufnahme war zuletzt noch diskutiert worden.

Überblick

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen in den verschiedenen Bereichen bzw. Steuerarten.

Einkommensteuer

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Mit der Änderung soll die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Durch die Änderung soll weiter klargestellt werden, dass

  • auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind,
  • es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Inkrafttreten: Soll erstmals für Anlagen gelten, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (§ 52 Abs. 4 Satz 15 EStG).

Steuerbefreiung für Sanierungserträge (§ 3a EStG)

Nach § 3a Abs. 4 EStG sind bei Mitunternehmerschaften auch die Höhe des Sanierungsertrages und die Höhe der nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG mindernden Beträge gesondert festzustellen. Eine Neuregelung soll klarstellen, dass dies auch in den Fällen der Restschuldbefreiung gilt (§ 3a Abs. 4 Satz 1 EStG).

Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge gilt nach § 3a Abs. 5 EStG auch in den Fällen der Restschuldbefreiung. Eine Änderung soll hier klarstellen, dass auch in diesen Fällen (wie bei Sanierungserträgen), steuerliche Wahlrechte gewinnmindernd auszuüben sind (§ 3a Abs. 1 Satz 2 EStG). Ebenfalls analog anzuwenden ist § 3a Abs. 3a EStG, nach dem im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten bei der Minderung der Beträge nach § 3a Absatz 3 EStG einzubeziehen sind.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Nr. 2).

Ausgleichsposten bei Entstrickung (§ 4g EStG)

Durch die Neufassung des § 4g Abs. 1 Satz 4 EStG soll die Regelungen zur Bildung und Auflösung eines Ausgleichspostens in allen offenen Fällen entsprechend anzuwenden sein, wenn es aufgrund einer Umwandlung zu einer Aufdeckung stiller Reserven infolge der Beschränkung oder des Ausschlusses des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland kommt.

Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 EStG)

Eine Neuregelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG soll die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ermöglichen. Hiermit sollen die Vorgaben des BVerfG (Beschluss v. 28.11.2023, BvL 8/13) umgesetzt werden. Eine Beteiligungsidentität an Mitunternehmerschaften für Zwecke des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG liegt laut Gesetzesbegründung nicht vor, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Schädlich ist dabei auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als Mitunternehmer anzusehen ist. Unschädlich sollen allerdings Null-Prozent-Beteiligungen (z.B. einer Komplementär-GmbH) sein.

Inkrafttreten: Gilt in allen offenen Fällen (§ 52 Abs. 12 Satz 14 EStG). Da nicht auszuschließen ist, dass der Buchwertansatz sich im Einzelfall zuungunsten der Mitunternehmer auswirken kann, kann aus Vertrauensschutzgründen bei Übertragungen vor dem 12.1.2024 von einer Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG abgesehen werden, wenn die an beiden Mitunternehmerschaften beteiligten Mitunternehmer dies gemeinsam beantragen.

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen I (§ 10 Abs. 2 EStG)

Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Hiervon wird jedoch aus unionsrechtlichen Gründen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Ausnahme gemacht, soweit die Vorsorgeaufwendungen mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielten Einnahmen „aus nichtselbstständiger Tätigkeit“ im Zusammenhang stehen, diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulässt.

Durch eine Änderung (Streichung der Wörter „aus nichtselbständiger Tätigkeit“ in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) soll die Ausnahmeregelung über Arbeitnehmereinkünfte hinaus Anwendung finden (z.B. auch auf Renteneinkünfte oder Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit; siehe hierzu BFH, Urteile v. 27.10.2021, X R 11/20 und v. 24.5.2023, X R 28/21).

Inkrafttreten: Gilt in allen offenen Fällen (§ 52 Abs. 18 Satz 4 EStG).

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen II (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 (neu) EStG)

Auf der Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen sollen zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung gelten; diese Summe übersteigende Bonusleistungen sollen zukünftig dagegen stets als Beitragserstattung gelten. Der Steuerpflichtige soll zukünftig auch nachweisen können, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrages nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der auf Grundlage von § 65a SGB V gewährten Bonusleistungen war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung (siehe hierzu BMF, Schreiben v. 16.1.2021, BStBl I, 2022, 155 und v. 7.10.2022, BStBl I, 2022, 1437) eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Diese Verwaltungsregelung gilt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen. Da sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat, soll sie mit der vorliegenden Regelung gesetzlich verstetigt werden.

Inkrafttreten: Gilt ab dem 1.1.2025 (Art. 44 Abs. 7 i.V.m. Art 4 Nr. 1).

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 Abs. 6 EStG)

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 17 Abs. 6 EStG ist eine Folgeänderung aufgrund der Anpassungen von § 27 Abs. 3 UmwStG. Nach geltendem Recht erfasst § 17 Abs. 6 EStG in den Fällen der Sacheinlage nur Anteile unter 1%, die im zeitlichen Anwendungsbereich des SEStEG liegen, also aufgrund einer Sacheinlage nach dem 12.12.2006 entstanden sind. Da § 21 UmwStG a.F. künftig nicht mehr anwendbar ist, ist es notwendig, auch die durch eine Sacheinlage entstandenen alt-einbringungsgeborenen Anteile in die Verstrickungsregelung des § 17 Abs. 6 EStG aufzunehmen. Damit unterfallen künftig – unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung – grundsätzlich alle Beteiligungen unter 1%, die im Zuge eines (steuerbegünstigten) Anteilstauschs oder einer (steuerbegünstigten) Sacheinlage nach den Vorschriften des UmwStG entstanden sind, dem Anwendungsbereich von § 17 Abs. 6 EStG.

Da bei einer Sacheinlage alten Rechts der Teilwert zum Ansatz kommen konnte, wird die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 6 EStG nunmehr positiv formuliert und nicht mehr auf den „Nichtansatz“ des gemeinen Werts abgestellt. § 17 Abs. 6 EStG kommt demnach in allen Fällen zur Anwendung, in denen bei der Einbringung der Buchwert oder ein Zwischenwert zum Ansatz kam.

Inkrafttreten: Gilt ab dem 1.1.2025 (Art. 44 Abs. 7 i.V.m. Art 4 Nr. 2).

Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)

Mit der Regelung wird der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung des § 19a EStG auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Zukünftig sollen nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden. Der Anteil an einem Konzernunternehmen soll jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden können, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegt.

Inkrafttreten: Die Regelung soll rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft treten (Art. 44 Abs. 5 i.V.m. Art 1 Nr. 2).

Glattstellungsgeschäft bei Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG)

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u.a. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien nach einer Neuregelung zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen.

Der bisherige Gesetzeswortlaut ließ offen, wann die Einnahmen um die gezahlten Prämien zu mindern sind. Aus Vereinfachungsgründen wurde im Verwaltungsweg geregelt, dass die gezahlten Prämien und die damit im Zusammenhang angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag im sog. Verlustverrechnungstopf zu erfassen sind. Der BFH hatte hierzu jedoch entschieden, dass die bisherige Verwaltungspraxis mit dem Gesetzeswortlaut nicht im Einklang steht (Urteil v. 2.8.2022, VIII R 27/21). Laut Gesetzesbegründung soll durch die nun vorgesehene Gesetzesänderung die bisherige Verwaltungspraxis im Interesse eines einfach handhabbaren Verfahrens fortgeführt werden.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Nr. 6).

Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG)

Nach bisherigem Recht unterliegen Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen auch dann nicht der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn die zu besteuernden Leistungen auf Beiträgen beruhen, die im Ausland begünstigt oder steuerfrei gestellt wurden. In diesen Konstellationen kann es zu einer Besserstellung gegenüber dem inländischen Standardfall kommen, wenn z. B. bei der ausländischen Besteuerung eine Steuerbefreiung von Beiträgen gewährt wurde und in Deutschland bei der Rentenleistung nur der Ertrag (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG) besteuert wird (vgl. BFH v. 28.10.2020, X R 29/18, BStBl II 2021 S. 675). Um diese Besserstellung zu vermeiden, wird gesetzlich klargestellt, dass nicht nur eine Steuerbefreiung von Beiträgen bei der deutschen Besteuerung, sondern auch eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beiträgen bei einer ausländischen Besteuerung zu Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG führt.

Inkrafttreten: Gilt ab dem 1.1.2025 (Art. 44 Abs. 7 i.V.m. Art 4 Nr. 4).

Lohnsteuerfreibetrag I (§ 39a Abs. 1 EStG)

Mit der Einfügung der neuen Nr. 9 kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner, ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Damit werden die Vorgaben des BFH-Urteils v. 28.10.2021, III R 17/20 (BStBl II 2022 S. 797), auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren gesetzlich geregelt. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Nr. 8).

Lohnsteuerfreibetrag II (§ 39a Abs. 2 EStG)

Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrag soll auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben werden.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Nr. 8).

Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 Abs. 2 Nr. 8 EStG - neu)

Als Mobilitätsbudget in diesem Sinne ist das vom Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel. Es sollen insbesondere die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert werden. Im Einzelnen:

  • Arbeitgeber sollen die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses pauschal mit 25 % zu erheben.
  • Dies gilt nur, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 8 Abs. 4 EStG).
  • Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ist auf einen Höchstbetrag von 2.400 EUR begrenzt.
  • Bei der Gewährung von Leistungen aus einem Mobilitätsbudget steht die kurzfristige, gelegentliche (von Fall zu Fall) und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätformen im Vordergrund. Daher ist die Möglichkeit zur dauerhaften und nicht nur gelegentlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle) vom Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen. Nicht begünstigt sind zudem Leistungen des Arbeitgebers für Luftfahrzeuge und für zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Kraftfahrzeuge (z. B. die Übernahme der Leasingrate für das private Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers).
  • Begünstigt ist die Nutzung an sich, nicht dagegen die Erstattung reiner Einzelkosten (z. B. Treibstoffkosten in Form von Tankkarten, Reparaturleistungen). Begünstigt sind danach Sachbezüge (z. B. bestimmte zweckgebundene Gutscheine einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps oder entsprechende Geldkarten einschließlich Wertguthabenkarten in Form von PrepaidKarten) und auch Zuschüsse (Geldleistungen wie z. B nachträgliche Kostenerstattungen), die einem Arbeitnehmer zur Nutzung von Mobilitätsleistungen und somit zur individuellen Fortbewegung im außerdienstlichen Bereich (insbesondere private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten) gewährt werden.
  • Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 (neu) EStG sind die Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) für das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Mobilitätsbudget zugrunde zu legen. Nicht steuerbare oder steuerfreie Arbeitgeberleistungen, z. B. die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, gewährte Vergütungen nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG, die Gewährung eines Job-Tickets nach § 3 Nr. 15 EStG oder auch die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads nach § 3 Nr. 37 EStG, sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Pauschalierungsvorschrift einzubeziehen.
  • Eine Pauschalbesteuerung nach Nr. 8 (neu) ist nur dann zulässig, wenn nicht bereits eine Pauschalbesteuerung des Sachbezugs oder Zuschusses nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG erfolgt. Beide Regelungen sind jeweils nur alternativ anwendbar. In den Fällen einer Pauschalbesteuerung nach Nr. 8 ist § 37b EStG nicht anzuwenden. Auch hier sind die beiden Regelungen jeweils nur alternativ anwendbar.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Nr. 10).

Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte (§ 40 Abs. 4 - neu EStG)

Mit dem neuen Absatz 4 soll die Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt BFH-Urteil v. 1.9.2021, VI R 38/19, BFH/NV 2022 S. 321) gesetzlich festgeschrieben sowie praxisgerecht weiterentwickelt werden. Die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte soll nunmehr grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen. Von der Ausübung des Wahlrechts zu trennen ist der ggf. vorher notwendige Antrag (vgl. § 40 Abs. 1 und § 37a Abs. 1 EStG). Abweichend hiervon soll der Arbeitgeber für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht auch durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben können. Diese Erklärung ist dann spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. In diesem Fall wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt.

Inkrafttreten: Gilt in allen offenen Fällen (§ 52 Abs. 37c Satz 3 EStG).

Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)

Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr .6 EStG). Zudem soll ein neuer Satz 4 in § 42b Abs. 1 EStG verhindern, dass Tatbestände, die außerhalb des konkreten Dienstverhältnisses verwirklicht werden, zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs führen.

Inkrafttreten: Die Regelung soll rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft treten (Art. 44 Abs. 5 i.V.m. Art 1 Nr. 3).

Steuerabzug bei Bauleistungen (§ 48c EStG)

Ab 1.2026 soll die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages eingeführt werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Härtefall handelt und die elektronische Antragstellung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde. In diesem Fall bleibt es bei der bisherigen Beantragung.

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (§ 49 EStG)

Als inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht sollen zukünftig nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f (neu) auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, die für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre. Damit sollen bisher nicht von § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasste Einkünfte von Arbeitnehmern, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zukünftig einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen, soweit Deutschland entsprechend dem internationalen Verständnis ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit in der Freistellungsphase vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zusteht, weil die Arbeit während dieser Zeit ohne die Freistellung in Deutschland ausgeübt worden wäre.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Nr. 14).

Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (§ 50d Abs. 15 – neu EStG)

Wenn die in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthaltene Regelung für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit dem Artikel des OECD-Musterabkommens folgt, sieht Textziffer 2.6 des OECD-Kommentars zu Artikel 15 vor, dass der Arbeitslohn, den ein von seiner Tätigkeit freigestellter Arbeitnehmer für die Zeit vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, in dem Staat besteuert wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Dagegen kann nach bisheriger deutscher Sichtweise (vgl. insbesondere BMF-Schreiben v. 12.12.2023, BStBl I S. 2179, Rn. 361 und 362) dieser Arbeitslohn in der Regel nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, sofern es im Falle der widerruflichen Arbeitsfreistellung zu keiner Tätigkeitsausübung kommt. Das führt zu Verwerfungen im Verhältnis zu einer Mehrheit von Staaten, die der Auffassung des OECD-Musterkommentars folgen und zur Gefahr von Doppel- oder Nichtbesteuerungen.

Zukünftig soll das deutsche Rechtsverständnis daher mit § 50d Abs. 15 neu EStG an die Sichtweise des Kommentars zu Art. 15 OECD-Musterabkommen angepasst werden. Etwas anderes soll jedoch gelten, wenn im Abkommen eine ausdrückliche Regelung vorgesehen ist. Außerdem werden die Regelungen von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG und von Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AO, die eine Einmalbesteuerung sicherstellen, wenn der andere Staat einem anderen Abkommensverständnis folgt, von der Neuregelung nicht berührt.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Nr. 17).

Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 52 Abs. 33a EStG)

Die Vorschrift bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 32c EStG. Aus der Anwendungsregelung folgt, dass der feststehende Turnus von drei Jahren um die Betrachtungszeiträume der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 verlängert wird. Die Tarifermäßigung ist damit auf 15 Jahre befristet und wird letztmalig im Veranlagungszeitraum 2028 gewährt.

Körperschaftsteuer

Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen I (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG)

In § 27 Abs. 3 Satz 3 KStG soll der Zusatz aufgenommen „mit Ausnahme der Anwendungsfälle des § 29“. Die Ergänzung hat laut der Gesetzesbegründung zur Folge, dass abweichend von der bisherigen Handhabung künftig in allen Umwandlungsfällen auch dann keine Anfangsfeststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG durchzuführen ist, wenn die übernehmende Körperschaft dadurch neu entsteht. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der übergehende Einlagenkontenbestand als Zugang des laufenden Wirtschaftsjahrs zu behandeln ist und daher für eine Verwendung im ersten Wirtschaftsjahr der durch die Umwandlung neu entstandenen übernehmenden Körperschaft noch nicht für eine Leistungsverrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zur Verfügung steht.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 6 Nr. 3).

Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen II (§ 27 Abs. 6 Satz 3 (neu) KStG)

Auf Grundlage des allgemeinen Verständnisses, dass bei Kettensachverhalten verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen stufenweise zu erfassen sind, stellt eine Ergänzung klar, dass im Fall der mittelbaren Organschaft die Erhöhung und die Minderung des steuerlichen Einlagekontos der Organgesellschaft aufgrund einer organschaftlich verursachten Minder- oder Mehrabführung – ggf. anteilig – auch auf Ebene der Zwischengesellschaft nachzuvollziehen ist (vgl. auch BMF-Schreiben v. 29.9.2022, BStBl I S. 1412, Tz. 27 bis 35); bei Mehrabführungen ist das steuerliche Einlagekonto der Zwischengesellschaft durch Direktzugriff nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG entsprechend zu mindern. Da die Regelung in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 KStG gilt, findet sie keine Anwendung, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 KStG).

Inkrafttreten: § 27 Absatz 6 Satz 3 (neu) KStG ist auf alle Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen (§ 34 Abs 9a KStG).

Kapitalveränderungen bei Umwandlungen (§ 29 Abs. 6 Satz 2 KStG)

Nach § 29 Abs. 6 KStG sind auf grenzüberschreitende Umwandlungen, bei denen für die übertragende Körperschaft oder Personenvereinigung bislang kein Einlagekonto festzustellen war, die Regelungen zur Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG entsprechend anzuwenden. Danach ist der Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs bei der übertragenden Körperschaft oder Personenvereinigung gesondert festzustellen. Diese Feststellung ist für den Zugang zum steuerlichen Einlagekonto bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft materiell-rechtlich bindend. Die erforderliche Erklärung ist von der übernehmenden Kapitalgesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin der übertragenden Körperschaft oder Personenvereinigung einzureichen.

Zukünftig soll ein (zusätzliches) Verfahren zur gesonderten Feststellung des Bestands der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen bei der übertragenden Körperschaft oder Personenvereinigung nicht mehr durchzuführen sein. Der übergehende Bestand soll in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 KStG sowie § 29 Abs. 1 i. V. mit § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG zu ermitteln sein. Die Ermittlung des übergehenden Einlagenbestands ist verfahrensrechtlich Teil der Ermittlung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos der inländischen übernehmenden Kapitalgesellschaft und bei dieser im Verfahren zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos als laufender Zugang zu berücksichtigen. Hierdurch entfällt auf Seiten der beteiligten Körperschaften eine gesonderte Erklärungspflicht und auf Seiten der Finanzverwaltung ein Verwaltungsverfahren.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 6 Nr. 4).

Übergang zum Halbeinkünfteverfahren (§ 34 Abs. 11 KStG – § 36 Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 6a KStG)

Nach dem Beschluss des BVerfG v. 24.11.2022, 2 BvR 1424/15 waren die bisherige Regelungen verfassungswidrig, soweit die Vorschrift zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führt, weil sie den in § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 bezeichneten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals – EK 04 – nicht in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge einbezieht. Durch die Änderung der Absätze 4 und 6 des § 36 KStG in § 34 Abs. 11 KStG ist in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge des EK 0 (EK 01 – EK 03) ein positiver Bestand von EK 04 einzubeziehen. Des Weiteren wird § 36 Abs. 6a KStG in der Fassung des § 34 Absatz 11 KStG gestrichen.

Inkrafttreten: Die Regelung ist gemäß dem Einleitungssatz des § 34 Absatz 11 KStG in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Absatz 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, anzuwenden.

Gewerbesteuer

Gewerbeertrag (§ 7 Sätze 8 und 9 GewStG)

Mit der Neufassung des § 7 Satz 8 GewStG wird klargestellt, dass sämtliche passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten und somit auch solche, für die Deutschland im Fall eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bereits nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht.

Die bisher in § 7 Satz 9 GewStG normierte Ausnahme von der Anwendung des § 7 Satz 8 GewStG ist durch den in der Neufassung des § 7 Satz 8 GewStG enthaltenen Verweis auf §§ 7 bis 13 AStG nicht mehr erforderlich und wird daher gestrichen.

Inkrafttreten: Die Neufassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden (§ 36 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Umwandlungssteuergesetz

Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft (§ 5 Abs. 2 UmwStG)

Nach § 5 Abs. 2 UmwStG gelten Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 17 EStG, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt. Nicht erfasst werden bislang sonstige Anteile im Privatvermögen, die allerdings seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ebenfalls steuerverstrickt sind. Mit der Änderung gelten nunmehr sämtliche steuerverstrickten und im Privatvermögen gehaltenen Anteile am übertragenden Rechtsträger als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.

Inkrafttreten: Die Neuregelung soll erstmals für Umwandlungen gelten, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetz 2024 liegt (§ 27 Abs. 21 UmwStG).

Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft (§ 13 Abs. 2 UmwStG)

Mit der vorliegenden Änderung des § 13 Abs. 2 Satz 1 UmwStG wird der Ansatz der Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft angeordnet, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UmwStG erfüllt sind und vom Steuerpflichtigen kein Antrag auf Ansatz des gemeinen Wertes nach § 13 Abs. 1 UmwStG gestellt wird. Der Buchwertansatz wird damit bei Vorliegen der Voraussetzungen zum neuen Regelfall. Der Ansatz mit dem gemeinen Wert nach § 13 Abs. 1 UmwStG erfolgt auf Antrag bzw. wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UmwStG nicht erfüllt sind. Mit § 13 Abs. 2 Satz 1 UmwStG wird zudem eine Frist für den Antrag auf Ansatz des gemeinen Wertes nach § 13 Abs. 1 UmwStG eingeführt. Danach ist der Antrag grundsätzlich bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr der Umwandlung möglich. Der Antrag ist jedoch spätestens mit Abgabe der Steuerklärung zu stellen und ist unwiderruflich.

Inkrafttreten: Die Neuregelung soll erstmals für Umwandlungen gelten, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach der Verkündung des Jahressteuergesetz 2024 liegt (§ 27 Abs. 21 UmwStG)

Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft (§ 18 Abs. 3 Satz 3 (neu) UmwStG)

In der Praxis sind Gestaltungen bekannt geworden, in denen die Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft mittelbar veräußert wurden und vertreten wird, dass diese Fälle nicht von § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG erfasst sind. § 18 Abs. 3 Satz 3 (neu) UmwStG regelt daher ausdrücklich, dass ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch der Gewerbesteuer unterliegt, soweit ein Anteil an einer die Beteiligung an der übernehmenden Personengesellschaft vermittelnden Personengesellschaft von einer natürlichen Person veräußert oder aufgegeben wird und soweit dieser Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft entfällt.

Der bisherige § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG wird durch die Einfügung des neuen Satzes 3 zu Satz 4. In diesem wird auch für den Fall des neuen Satz 3 angeordnet, dass der auf dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist.

Inkrafttreten: Die Neuregelung soll bereits für Umwandlungen gelten, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2024 liegt (§ 27 Abs. 22 UmwStG).

Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 Satz 5 (neu) UmwStG)

Der BFH hat entschieden, dass in Einbringungsfällen durch Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile entstehen können (Urteil v. 7.3.2018, I R 12/16). Der BFH stellt sich damit der langjährigen Verwaltungsauffassung entgegen, nach der das eingebrachte Betriebsvermögen auch durch Entnahmen nicht negativ werden darf und in diesen Fällen eine (teilweise) Wertaufstockung vorzunehmen ist (Rn. 20.19 des BMF-Schreibens v. 11.11.2011, BStBl I S. 1314).

Nach Ansicht des Gesetzgebers entspricht es jedoch der Gesetzesintention des § 20 UmwStG, negative Anschaffungskosten zu vermeiden. Mit dem neuen Satz 5 soll daher klargestellt werden, dass entsprechend der bestehenden Verwaltungsauffassung zu § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG i. V. mit § 20 Abs. 5 UmwStG Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind. Damit ist ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nicht möglich, soweit sich unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten ergeben würden. Soweit das eingebrachte Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negativ ist, sind die Buchwerte des eingebrachten Vermögens aufzustocken. Der neue Satz 5 gilt ebenso bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG sowie § 20 Absatz 2 Satz 4 UmwStG.

Inkrafttreten: Die Neuregelung soll erstmals auf Einbringungen anzuwenden sein, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2023 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 geschlossen worden ist (§ 27 Abs. 23 UmwStG).

Anwendungsvorschriften (§ 27 Abs. 3 UmwStG)

§ 27 Abs. 3 UmwStG regelt die Fortgeltung bestimmter Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des StSenkG v. 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433) für einbringungsgeborene Anteile. Diese Sonderregelungen werden mit Wirkung zum 1.1.2025 abgeschafft. Die ehemals einbringungsgeborenen Anteile werden in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 6 EStG überführt.

Aufgrund der Beendigung der Fortgeltung des § 21 UmwStG in der Fassung des StSenkG durch die Neufassung von § 27 Abs. 3 UmwStG und der Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 17 Abs. 6 EStG unterliegt der Veräußerungsgewinn aus den (ehemals einbringungsgeborenen) Anteilen genauso wie der Gewinn aus der Veräußerung auf einer Sacheinlage oder einem Anteilstausch nach §§ 20, 21 UmwStG in der Fassung des SEStEG v. 7.12.2006, (BGBl. I 2006 S. 2782, 2007 S. 68) beruhenden Anteilen (sperrfristbehaftete Anteile) einer Besteuerung nach § 17 EStG. Damit wird erreicht, dass alle auf Einbringungen (nach altem oder neuem Recht) beruhenden Anteile im Privatvermögen steuerlich gleichbehandelt werden. Die parallele Anwendung unterschiedlicher Besteuerungskonzepte für auf Einbringungsvorgängen beruhenden Anteilen wird damit endgültig beendet.

Umsatzsteuer

Legaldefinition Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG)

Eine Werklieferung setzt die Be- oder Verarbeitung eines "fremden" Gegenstandes voraus. Diese bereits von Rechtsprechung und Finanzverwaltung angewandte Voraussetzung wird jetzt auch in den Gesetzestext aufgenommen.

Inkrafttreten: Am Tag nach Verkündung.

Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen (§ 3a Abs. 3 UStG)

Mit den Änderungen der Leistungsortbestimmung sollen insbesondere Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Inkrafttreten: 1.1.2025.

Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG)

§ 4 Nr. 4a UStG sowie die zugehörige Anlage 1 sollen aufgehoben werden. Lieferungen von dort aufgeführten Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen sind derzeit von der USt befreit, wenn der Gegenstand in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Die Steuerbefreiung entfällt erst mit der Auslagerung. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Umsatzsteuerlagerregelung für nur wenige Wirtschaftsbeteiligte im Verhältnis zu dem damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand soll die Umsatzsteuerlagerregelung abgeschafft werden.

Inkrafttreten: 1.1.2026.

Erweiterung der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. a und Buchst. g UStG)

In § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG wird die Steuerbefreiung auf die „Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber“ erweitert. Entsprechend wird in § 4 Nr. 8 Buchst. g die Steuerbefreiung auf die "Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber" erweitert. Die Erweiterung hätte eigentlich bereits mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgen sollen, worauf man aber angesichts der befürchteten Steuermindereinnahmen verzichtet hatte.

Inkrafttreten: 1.1.2025.

Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)

Durch die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG sollen die Vorgaben und die Terminologie des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL in das nationale Umsatzsteuerrecht übernommen werden, außerdem wird die Vorschrift an die Rechtsprechung des EuGH angepasst. Durch die Reform wird der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung deutlich ausgeweitet. Das bisherige Bescheinigungsverfahren wird abgeschafft.

Im Bereich der Fortbildung setzt die Steuerbefreiung voraus, dass keine systematische Gewinnerzielung angestrebt wird.

Inkrafttreten: 1.1.2025.

Steuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen (§ 4 Nr. 22 UStG)

Durch die Neuregelung der Steuerbefreiung für im Zusammenhang mit Sport stehende sonstige Leistungen wird die nationale Rechtslage an die Vorgaben des Unionsrechts und die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL angepasst. Dabei wird die Befreiung auf bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen erweitert, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport- oder Körperertüchtigung ausüben.

Die Steuerbefreiung kann auch für Leistungen an Personen in Betracht kommen, die nicht Mitglieder der begünstigten Einrichtung sind. Sie umfasst auch die bislang nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG befreiten sportlichen Veranstaltungen. Soweit das Entgelt für die Veranstaltung in Eintrittsgeldern der Zuschauer besteht, ist die Befreiungsvorschrift nicht anzuwenden. Auch die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben fällt unter die neue Steuerbefreiung, wenn sie in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung steht.

Inkrafttreten: 1.1.2025.

Klarstellung hinsichtlich Fälligkeitsfiktion im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 13c Abs. 1 UStG)

In § 13c Abs. 1 UStG wird klarstellend ergänzt, dass mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuer auf abgetretene Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, als fällig gilt. Angesichts der Rechtsprechung des BFH und aufgrund des nachvollziehbaren Interesses des Fiskus, bei Abtretungen der Entgeltforderungen für steuerpflichtige Umsätze durch den leistenden Unternehmer auf den Abtretungsempfänger zugreifen zu können, wenn der leistende Unternehmer die USt bei Fälligkeit nicht entrichtet und der Abtretungsempfänger das Leistungsentgelt tatsächlich vereinnahmt hat, soll die Fälligkeitsfiktion durch die o. g. Klarstellung sichergestellt werden.

Inkrafttreten: Am Tag nach Verkündung.

Ergänzung der Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)

Die Neuregelung bestimmt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene USt auch dann schuldet, wenn der Steuerausweis in einer (vorher vereinbarten) Gutschrift erfolgt. Dadurch wird eine durch die BFH-Rechtsprechung entstandene Regelungslücke geschlossen. Der BFH hatte nämlich entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann. Damit würde der Empfänger des Dokuments den offen ausgewiesenen Steuerbetrag mangels Ausweises "in einer Rechnung" nicht schulden. Gleichzeitig bestünde die Gefahr, dass der Gutschriftenersteller einen Vorsteuerabzug geltend macht.

Inkrafttreten: Am Tag nach Verkündung.

Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)

Durch die Neufassung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§ 20 UStG) künftig erst dann möglich, wenn (und soweit) eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist.

Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Istversteuerer) und dies für den Vorsteuerabzug berücksichtigen kann, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a (neu) UStG). Diese wird entsprechend auch für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV) umgesetzt.

Inkrafttreten: 1.1.2026 (erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2025 ausgestellt worden sind).

Änderungen hinsichtlich der Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG)

Die Änderungen stellen klar, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich ist, wenn dieser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden. Inhaltliche Änderungen sollen mit der Neuformulierung nicht verbunden sein.

Inkrafttreten: Am Tag nach Verkündung.

Änderungen im Besteuerungsverfahren (§ 18 UStG)

Nach § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG sind bisher von der Vergütung der USt bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Dies betrifft nach dem Gesetzeswortlaut — wie vom Gesetzgeber gewollt — den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, aber — ungewollt — auch den Bezug von Kraftstoffen, die weitergeliefert werden. Mit der Neuformulierung wird der Ausschluss auf den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, beschränkt.

Durch eine Änderung in § 18 Abs. 12 UStG werden im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, auf ihre Registrierungspflicht im Inland und somit auf die Anwendung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens hingewiesen, wenn ihre Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen oder sie nicht an einem der besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen.

Inkrafttreten: Am Tag nach Verkündung.

Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG)

Die Neuregelung dient der Umsetzung der sog. Kleinunternehmer-Richtlinie (RL (EU) 2020/285). Bisher konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird mit § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das BZSt. Der am besonderen Meldeverfahren teilnehmende Unternehmer muss nach § 19a Abs. 3 UStG (neu) für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abgeben. Diese muss er innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ausschließlich auf elektronischem Weg mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das BZSt übermitteln.

Im neuen § 19 Abs. 1 UStG werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der USt befreit, es wird also eine echte (den Vorsteuerabzug ausschließende) Steuerbefreiung eingeführt, im Gegensatz zum bisherigen § 19 Abs. 1 UStG, nach dem bei Kleinunternehmern die USt "nicht erhoben" wird (was eine grds. Steuerpflicht voraussetzt). Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet.

Wird der untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht. Grundsätzlich verlangt das Unionsrecht, dass bei Überschreiten des unteren inländischen Grenzwertes die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist. Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten einen oberen inländischen Grenzbetrag einführen, bis zu dessen Überschreitung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im laufenden Kalenderjahr weiterhin zulässig ist. Um die Kleinunternehmerregelung im Überschreitungsjahr unbürokratisch fortzuführen, wird von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den oberen inländischen Grenzwert auf 100.000 EUR festzulegen. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 EUR überschreitet, kommt somit eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.

Durch die reformierte Kleinunternehmerregelung ergeben sich diverse Folgeänderungen in anderen Vorschriften (z.B. §§ 15, 15a UStG). Außerdem wird in der UStDV ein neuer § 34a UStDV für vereinfachte Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt (nicht zu verwechseln mit Kleinbetragsrechnungen!).

Inkrafttreten: 1.1.2025.

Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG)

Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen auf 8,4 % abgesenkt werden. Die Änderung war bereits durch das Wachstumschancengesetz vorgesehen, wurde dort aber aufgrund des Kompromissvorschlags des Vermittlungsausschusses nicht weiterverfolgt.

Inkrafttreten: Am Tag nach Verkündung.

Darüber hinaus wird die Ermittlung der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte ab dem Besteuerungszeitraum 2026 durch Einführung einer neuen Anlage 5 zum UStG neu geregelt.

Inkrafttreten: 1.1.2025.

Nichtanwendbarkeit der Differenzbesteuerung in bestimmten Fällen (§ 25a UStG)

Die angepasste Regelung sieht vor, dass die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden kann, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat.

Inkrafttreten: 1.1.2025.

Verlängerung der Übergangsregelung für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 27 Abs. 22a UStG)

Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 22a UStG wird (erneut) um weitere 2 Jahre bis einschließlich 31.12.2026 verlängert.

Inkrafttreten: 1.1.2025.

Neue Regelung zum Brexit (§ 30 UStG)

Durch die Neuregelungen in § 30 UStG wird insbesondere klargestellt, dass es sich bei den vom Vereinigten Königreich an Unternehmer in Nordirland erteilten USt-IdNrn. mit dem Präfix "XI" um „von einem anderen Mitgliedstaat erteilte (individuelle) USt-IdNrn.“ handelt, was in diversen Vorschriften vorausgesetzt wird.

Inkrafttreten: Am Tag nach Verkündung.

Grunderwerbsteuer

Definition der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft (§ 1 Abs. 4a (neu) GrEStG)

Mit § 1 Abs. 4a (neu) GrEStG soll die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft gesetzlich definiert werden. Ein Grundstück gehört hiernach zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte (§ 1 Abs. 4a Satz 1 und 2 GrEStG).

Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen bestimmt § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG, dass die neue Zuordnungsregelung keine Anwendung findet auf Rechtsvorgänge, die nach § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig gemacht wurden, und auf Grundstücke, die nach § 16 Abs. 2 GrEStG zurückerworben wurden, soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG vermieden wird. Ohne diese gesetzliche Regelung könnte zum Beispiel eine Gesellschaft durch Verwirklichung eines § 1 Abs. 1 GrEStG grundbesitzlos gemacht werden, ihre Gesellschaftsanteile – ohne Verwirklichung eines Ergänzungstatbestands – veräußert und anschließend das zuvor geschlossene Grundstücksgeschäft über § 16 Abs. 1 oder Absatz 2 GrEStG rückabgewickelt werden.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 27 Nr. 1).

Erbschaftsteuer

Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 10 Abs. 6 und 6b ErbStG)

Nachdem der EuGH entschieden hatte, dass die bisher durch § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG geregelte Nichtabzugsfähigkeit von Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (EuGH, Urteil v. 21.12.2021, Rs. C-394/20), soll nun eine anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht geregelt werden. Diese Abzugsfähigkeit soll entsprechend dem Anteil, mit dem der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, möglich sein. Der Gesetzgeber möchte die Änderung auch zum Anlass nehmen, die bisherige Vorschrift neu zu strukturieren und die bisherigen Sätze 3 bis 11 in nachfolgende Absätze verschieben. Inhaltliche Änderungen werden damit aber nicht bezweckt.

Inkrafttreten: Die Neufassungen von § 10 Abs. 6, 6a und 6b ErbStG sollen auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgt, entsteht (§ 37 Abs. 21 (neue) ErbStG).

Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG)

Mit der Neuregelung der Nummer 2 kann der Befreiungsabschlag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch gewährt werden, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. Das BMF veröffentlicht im Bundessteuerblatt eine Liste der Staaten, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 28 Nr. 2).

Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Nach § 28 Abs. 3 ErbStG wird auf Antrag eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllen. Mit den Änderungen in § 28 Abs. 3 ErbStG soll die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet werden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbesondere erfasst die neue Regelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Ebenfalls erfasst werden nun alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unabhängig von der Grundstücksart, beispielsweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück). Auch diese Änderungen sollen zum Anlass genommen werden, die Regelungssystematik des § 28 Abs. 3 ErbStG zu vereinfachen.

Nach § 28 Abs. 3 Satz 5 (neu) ErbStG kann für Grundbesitz in Drittsaaten die Stundung nur gewährt werden, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sowie die Möglichkeit der Beitreibung entsprechender steuerlicher Forderungen sichergestellt ist. Sofern der Informationsaustausch oder die Beitreibung in dem Drittstaat nicht mehr sichergestellt ist, endet die Stundung unmittelbar. Auch diesbezüglich soll das BMF zukünftig eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der Staaten veröffentlichen, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 28 Nr. 4).

Ausblick

Die Verbände haben bis zum 24.5.2024 Zeit für eine Stellungnahme zum Rerentenentwurf bekommen, was angesichts der umfangreichen Änderungen extrem kurz erscheint. Das Kabinett wird sich voraussichtlich noch vor der parlamentarischen Sommerpause mit dem Gesetzentwurf befassen. Im Bundestag wird das Gesetz dann vermutlich erst im Herbst beraten. Abgeschlossen wird das Gesetzgebungsverfahren dann wohl erst zum Ende des Jahres.

Jahressteuergesetz (JStG) 2024 (Referentenentwurf)


BMF