Verwendung der Muster für Spendenbescheinigungen

Die Finanzverwaltung will es nicht beanstanden, wenn die eigentlich für Zuwendungen ab 1.1.2014 zu verwendenden Muster für Zuwendungsbestätigungen erst ab 2015 zum Einsatz kommen. Die bisherigen Muster dürfen bis dahin weiter verwendet werden.

Die im Bundessteuerblatt (Teil I 2013 S. 1333) veröffentlichten Muster für Zuwendungsbestätigungen sind grundsätzlich für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2014 zu verwenden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen jedoch keine Bedenken, wenn bis zum 31. Dezember 2014 noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen (BMF-Schreiben vom 30. August 2012, BStBl I S. 884) weiter verwendet werden.

Zur Erläuterung des Haftungshinweises in den veröffentlichten Mustern für Zuwendungsbestätigungen wird auf Folgendes hingewiesen:
Die tatsächliche Geschäftsführung umfasst auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 63 Absatz 5 Abgabenordnung (AO) vorliegen:
Die Erlaubnis wird an die Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a Absatz 1 AO, eines Freistellungsbescheides oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid geknüpft. Ist der Bescheid nach § 60a AO älter als drei Kalenderjahre oder ist der Freistellungsbescheid - beziehungsweise sind die Anlagen zum Körperschaftsteuerbescheid - älter als fünf Jahre, darf die Körperschaft keine Zuwendungsbestätigungenmehr ausstellen (Nummer 3 des AEAO zu § 63).

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ergänzt das BMF-Schreiben vom 7. November 2013 (BStBl I S. 1333).

BMF, Schreiben v. 26.3.2014,  IV C 4 - S 2223/07/0018 :005 (Link leider nicht mehr verfügbar)

BMF
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