Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung

Das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung ist erstmals anzuwenden für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2016 angelegt werden.

Nach § 17 Abs. 14 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) und § 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994) hat das BMF den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Regelungen zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben mitzuteilen (Startschreiben).

Keine Anlage VL in Papierform mehr

Die erstmalige Übermittlung hat danach für die in 2017 angelegten vermögenswirksamen Leistungen spätestens bis zum 28.2.2018 zu erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 des 5. VermBG i. V. m. § 93c AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens). Für nach dem 31.12.2016 angelegte vermögenswirksame Leistungen sind damit keine Papierbescheinigungen (Anlage VL) mehr auszustellen; ein entsprechendes Vordruckmuster wird nicht mehr bekanntgemacht.

Die Einzelheiten zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (Datensatzbeschreibung etc.) werden im Laufe des Jahres 2017 auf der Internetseite www.esteuer.de veröffentlicht.

Das BMF-Schreiben vom 23.7.2014 zur Anwendung des 5. VermBG wird zu einem späteren Zeitpunkt angepasst.

BMF, Schreiben v. 16.12.2016, IV C 5 - S 2439/16/10001