Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von PV- und KWK-Anlagen

Das BMF hat das lange erwartete Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen veröffentlicht.

In dem Schreiben geht es u. a. um die Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 sowie um die Folgen des BFH-Urteils vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10.

Nachfolgend eine Übersicht über die einzelnen Punkte des 18-seitigen Schreibens, zu denen die Finanzverwaltung Stellung nimmt:

I. EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012

  1. Wegfall des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG
  2. Marktintegrationsmodell (§ 33 Abs. 1 EEG)

II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung neuer Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme seit dem 1. April 2012)

  1. Lieferung an den Netzbetreiber
  2. Vorsteuerabzug des Anlagenbetreibers
  3. Verwendung des dezentral verbrauchten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke
  4. Bemessungsgrundlage, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG

III. Direktvermarktung

  1. Marktprämienmodell
  2. Einschaltung eines Dritten bei der Prämienabwicklung
  3. Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern nach § 35 EEG

IV. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von KWK-Anlagen

  1. Dezentraler Stromverbrauch
  2. Verwendung selbst erzeugter Wärme für nichtunternehmerische Zwecke
  3. Verbilligte Abgabe von Wärme an nahe stehende Personen
  4. KWK-Bonus für Bestandsanlagen

V. Wiederverkäufereigenschaft des Anlagenbetreibers

VI. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

VII. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn

  • für Zwecke des Vorsteuerabzuges entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 6. November 2012, BStBl I S. 1095, eine Berichtigung der Rechnung unterbleibt, sofern für vor dem 1. Januar 2013 erfolgte Stromlieferungen die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie als Entgeltbestandteil unter Ausweise von Umsatzsteuer abgerechnet worden ist;
  • die Beteiligten bei Zahlungen von vermiedenen Netzentgelten einvernehmlich von einer Minderungen des Entgelts für die vom (Verteil-)Netzbetreiber an den Übertragungsnetzbetreiber erfolgten Stromlieferungen ausgegangen sind, sofern die Zahlungen auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 35 Abs. 2 EEG erfolgt sind;
  • der Unternehmer die Bemessung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG eines im Unternehmen selbsthergestellten Gegenstandes auf Grundlage der Selbstkosten vorgenommen hat, sofern die Entnahme des Gegenstandes vor dem 1. Januar 2015 erfolgt ist.

BMF, Schreiben v. 19.9.2014, IV D 2 - S 7124/12/10001-02

BMF