Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023

Die Finanzverwaltung hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 bekannt gegeben.

Pauschbeträge 2023

Das BMF hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 veröffentlicht. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken bis 31.12.2022 der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Die Regelung wurde durch das Achte Verbrauchsteueränderungsgesetz über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert.

BMF, Schreiben v. 21.12.2022, IV A 8 - S 1547/19/10001 :004

Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer (1.1. bis 31.12.2023)

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

EUR

EUR

EUR

Bäckerei

1.537

197

1.734

Fleischerei/Metzgerei

1.368

522

1.890

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.678

579

2.257

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

2.919

762

3.681

Getränkeeinzelhandel

113

254

367

Café und Konditorei

1.481

550

2.031

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

663

0

663

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.284

339

1.623

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

353

156

509

Schlagworte zum Thema:  Unentgeltliche Wertabgaben