Niederländische Beteiligung an einer deutschen KG

Das BMF veröffentlicht eine Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden, die sich mit der Beseitigung einer potenziellen Doppelbesteuerung durch positive Qualifikationskonflikte bei einer Beteiligung an einer deutschen Kommanditgesellschaft befasst.

Das Problem der Doppelbesteuerung bei KG-Beteiligung

Eine in den Niederlanden ansässige natürliche Person ist an einer deutschen KG beteiligt. Aus deutscher Sicht wird davon ausgegangen, dass die Beteiligten eine Betriebsstätte in Deutschland haben und dass die diesen Beteiligten zuzurechnenden Gewinne der KG in Deutschland steuerpflichtig sind. Aus niederländischer Sicht sind die Gewinne der KG in den Niederlanden nicht steuerpflichtig, da die KG als eine in Deutschland ansässige Gesellschaft betrachtet wird. Die in den Niederlanden ansässigen Beteiligten werden mit den Einkünften aus ihrer Beteiligung an der KG besteuert.

Das BMF-Schreiben erläutert, wie zur Verringerung der steuerlichen Belastung aus dieser Unstimmigkeit diese Einkünfte in den beiden Ländern nach der am 4.12.2019 geschlossenen Konsultationsvereinbarung zukünftig besteuert werden sollen.

BMF, Schreiben v. 23.1.2020, IV B 3 - S 1301-NDL/19/10010 :001