Das BMF bezieht Stellung zur Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen als betriebliche Kraftfahrzeuge, für private Fahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten.
Die Grundsätze im BMF-Schreiben vom 5.6.2014 (Haufe Index 6987492) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Das BMF stellt klar, dass die im Fahrzeug gespeicherte Energie von Brennstoffzellenfahrzeugen mit der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen vergleichbar ist. Dieser Wert ist in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 zu finden. Er ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.
BMF, Schreiben v. 24.1.2018, IV C 6 - S 2177/13/10002, veröffentlicht am 29.1.2018.