Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2014

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.
Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, hat das BMF Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.
Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen in der Regel nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 EUR im Kalenderjahr übersteigt.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
7.7575
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
5.171
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
3.738
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.545
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.4636
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.934
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.441
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.271
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
8782
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
859
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Datenaustausch im Lohnsteuerabzug ab 2026
26.06.2025
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Kooperation gegen Finanzkriminalität zwischen NRW und den Niederlanden
26.06.2025
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Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2024 zu Mehrergebnis von 1,63 Mrd. EUR
24.06.2025
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Vorliegen einer GIIN genügt nicht zur Klassifizierung als Finanzinstitut
20.06.2025
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Neue Taxonomien für die E-Bilanz: BMF berücksichtigt Anregungen
17.06.2025
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Taxonomien 6.9 zur E-Bilanz veröffentlicht
16.06.2025
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Steuerfahndung NRW holt mit "Falscher Hase" rund 240 Millionen EUR zurück
16.06.2025
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Kein Vorläufigkeitsvermerk bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags
13.06.2025
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KI-Einsatz bei der Steuerfahndung
12.06.2025
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Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA)
11.06.2025