Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Art. 26 Abs. 5 bis 7 des DBA Schweiz haben die zuständigen Behörden am 21.12.2016 eine Konsultationsvereinbarung zur Durchführung von Schiedsverfahren abgeschlossen.
Hierbei geht es im Detail u. a. um Fragen
- der Antragstellung,
- der zuständigen Behörde,
- der nötige Informationen und Einwilligung,
- des Zeitpunkt des Beginns eines Schiedsverfahrens,
- der Durchführung im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung,
- einer bilateralen Vorabzusage über Verrechnungspreise,
- des Ausschlusses oder Aufschubs,
- Aufwendungen und Honorare,
und weitere organisatorische Themen.
BMF, Schreiben v. 3.3.2017, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10026-10