Option bei Geschäftsveräußerung

Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen wird häufig vorsorglich eine Optionsklausel in den Vertrag aufgenommen, dass in den Fällen, in denen die Finanzverwaltung später nicht von einer Geschäftsveräußerung ausgeht, von einer steuerpflichtigen Veräußerung eines Grundstücks auszugehen ist.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar; der Erwerber tritt in vollem Umfang in die Rechtsposition des Veräußerers ein. Insbesondere bedeutet dies, dass der Erwerber auch alle Vorsteuerberichtigungsobjekte mit übernimmt.
Sind in dem veräußerten Unternehmen auch Grundstücke mit enthalten, besteht für die Vertragsparteien ein umsatzsteuerrechtliches Risiko, wenn die Finanzverwaltung später nicht von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgehen sollte. In diesem Fall würde die Veräußerung des Grundstücks zu einer steuerbaren, aber nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Lieferung führen. Diese würde dann beim Veräußerer zu einer Vorsteuerberichtigung führen.
Aus diesen Gründen wird häufig vorsorglich eine Optionserklärung in den Verkaufsvertrag mit aufgenommen.
Die Finanzverwaltung stellt jetzt in Abschn. 9.1 Abs. 3 UStAE klar, dass eine solche vorsorgliche Optionserklärung mit Vertragsabschluss wirksam wird, wenn sich später herausstellt, dass es sich nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt.
Wichtig
Die Wirksamkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses greift aber nur, wenn die Optionserklärung unbedingt erfolgt (Vgl. dazu auch schon OFD Niedersachsen, Verfügung v. 14.2.2013, DStR 2013 S. 918).
Konsequenzen für die Praxis
Die Option zur Steuerpflicht muss mit steuerlicher Wirkung „unbedingt“ erklärt werden. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung darf nicht erst von der Entscheidung der Finanzverwaltung abhängig gemacht werden, dass keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vorliegt.
Wichtig
Die Regelung hat nichts mit der Wirkung der Geschäftsveräußerung als solcher zu tun. Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, ist diese nicht steuerbar; eine Option zur Steuerbarkeit ergibt sich nach dem Gesetz nicht.
BMF, Schreiben v. 23.10.2013, IV D 3 – S 7198/12/10002
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