Bekanntgabe des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2014

Der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Sammlungsstücke i. S. d. Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG (einschließlich Münzen aus Edelmetallen) wurde durch Art. 10 Nr. 5 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes an die Vorgaben in Art. 103 Abs. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie angepasst. Die Änderungen treten am 1.1.2014 in Kraft. Sie haben zur Folge, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes nur noch in den Fällen der Einfuhr von Sammlungsstücken Anwendung findet. Die Vereinfachungsregelung für Gold- und Silbermünzen in Rz. 174 des BMF-Schreibens vom 5.8.2004 ist somit ausschließlich in Einfuhrfällen weiterhin anwendbar.
Nach dem 31.12.2013 im Inland ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen sowie steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe von Sammlungsstücken i. S. d. Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG (einschließlich Münzen aus Edelmetallen) unterliegen stets dem allgemeinen Steuersatz von 19 %, ohne dass es auf den Edelmetallwert der Münze ankommt.
Goldmünzen
Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze muss der Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermittelt werden. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch der letzte im Monat November festgestellte Gold-Tagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2014 ist die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 29.653 EUR je Kilogramm vorzunehmen.
Silbermünzen
Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2014 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 505 EUR je Kilogramm vorzunehmen.
Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2014. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekannt gegeben werden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
7.7455
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
5.342
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
2.165
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.897
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.7076
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.622
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.191
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
828
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7982
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
732
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Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau 2024
05.09.2025
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Zuständigkeiten für Billigkeitsmaßnahmen
03.09.2025
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Allgemeinverfügung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
03.09.2025
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Anlage EÜR 2025 wurde veröffentlicht
02.09.2025
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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
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Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2026
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