Änderung des AEAO: Sonstige Änderungen

Abschließend sind solche Änderungen zu nennen, die letztlich im Wesentlichen redaktioneller Natur sind:

  • Im Rahmen der Bestimmungen, die eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO ermöglichen, wurde § 10a StBerG eingefügt, der die Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zum Gegenstand hat.
  • In der Nr. 19 zu § 64 AO wurden die Worte „Abs. 3 kein Zweckbetrieb sind“ durch „nach § 67a Abs. 3 AO kein Zweckbetrieb sind“ ersetzt.
  • Im zweiten Absatz der Nr. 7 zu § 68 wurden die Worte „i.S.d. Nr.“ durch die Worte „i. S. d. Nr. 5 des AEAO zu § 68“ ersetzt.
  • Im Rahmen der Regelungen zu den Meldefristen nach § 138 AO wurde der Verweis auf den § 158 GewO neu aufgenommen. § 158 wurde neu angefügt durch Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11.7.2011.
  • Bei den Bestimmungen zur Hinterziehungszinsen wurde der Verweis auf § 370a AO gestrichen, da die Regelung zur gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhinterziehung zum 1.1.2008 entfallen ist.

Zusammenfassung

Die Änderungen des AEAO betreffen wiederum verschiedene Aspekte des steuerlichen Verfahrensrechts. Zu den Änderungen ist in formaler Hinsicht eines anzumerken: in der Neufassung des AEAO vom Januar 2014 waren die Änderungen und Ergänzungen farblich unterlegt und somit gut zu erkennen. Es wäre wünschenswert, wenn das BMF ebenso bei jeder Änderung des AEAO verfahren würde, da diese die Arbeit mit den Änderungen erheblich erleichtern würde.