AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

Wie kann die AfA für Gebäude nach der kürzeren Nutzungsdauer geltend gemacht werden? Die Finanzverwaltung hat Stellung bezogen.

Finanzverwaltung reagiert auf BFH-Rechtsprechung

Der BFH hatte mit Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19 zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entschieden. Demnach können sich Steuerpflichtige zur Geltendmachung der kürzeren Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind.

AfA von Gebäuden

Die Finanzverwaltung hat nun zu den Grundsätzen Stellung bezogen. Das BMF-Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im BStBl auf alle offenen Fälle anzuwenden. Erläutert werden

  • AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen
  • AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
  • Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
  • Maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
  • Nachweismethoden

BMF, Schreiben v. 22.2.2023, IV C 3 - S 2196/22/10006 :005

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