Obligatorische Anschlussversicherung: Fachkonferenz v. 19.11.2013

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger setzt sich nach Beendigung grds. im Status einer freiwilligen Versicherung als obligatorische Anschlussversicherung fort. Dazu wurden Auslegungsfragen durch den Spitzenverband Bund geklärt (Fachkonferenz Beiträge v. 19.11.2013, TOP 2).

Inzwischen wurden zwar viele Fragestellungen zu dem neuen Recht geklärt, aus der Praxis haben sich aber weitere Fragen ergeben. Hierauf reagierte nun der GKV-Spitzenverband Bund und gibt durch die Fachkonferenz Beiträge weitere Auslegungshinweise (BE v. 19.11.2013, TOP 2).

Wann greift die obligatorische Anschlussversicherung?

Die noch recht neue obligatorische Anschlussversicherung greift in 2 Fällen: Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger setzt sich nach Beendigung des jeweiligen Versicherungspflichttatbestands grds. als freiwillige Mitgliedschaft verpflichtend fort. Dies gilt allerdings nur, wenn sich nicht eine weitere Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung anschließt oder der Austritt erklärt wird. Dieselbe Folge ergibt sich auch im Falle der Beendigung einer Familienversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Keine Vorgaben zum Nachweis der obligatorischen Anschlussversicherung

Auf große Zustimmung wird bei den Kassenpraktikern der von der Fachkonferenz empfohlene Umgang zur Nachweispflicht stoßen: Die obligatorische Anschlussversicherung ist ausgeschlossen bzw. kann durch Austrittserklärung verhindert werden, wenn in einem lückenlosen Anschluss an die beendete Versicherungspflicht oder Familienversicherung ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Da die Form des Nachweises nicht gesetzlich konkretisiert ist, kann jede Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält.

FAMI- Meldeverfahren als Nachweis für obligatorische Anschlussversicherung

Bei Personen, deren Familienversicherung endet, bestehen regelmäßig 2 Optionen. Bei der obligatorischen Anschlussversicherung wird die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zur freiwilligen Versicherung grds. jeder wählbaren Krankenkasse beigetreten werden. Nach wortgetreuer Anwendung des Gesetzestextes zur Verhinderung der obligatorischen Anschlussversicherung müsste gegenüber der bisherigen Krankenkasse fristgemäß der Austritt erklärt werden, wenn sich der Betroffene für den Beitritt zu einer wählbaren Krankenkasse entscheidet.

Hinweis: Dazu hat die Fachkonferenz Beiträge beschlossen, dass in diesen Fällen für den Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung keine Austrittserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der bisherigen Krankenkasse erforderlich ist. Stattdessen ist hierfür die an keine Fristen gebundene Nachweisführung der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ausreichend. Diese erfolgt in der Praxis  "automatisch" im Wege des FAMI- Meldeverfahrens

Obligatorische Anschlussversicherung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts

Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt ohne Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland greift die obligatorische Anschlussversicherung. Das kann immer nur dann gelten, wenn nicht Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zum Ausschluss der deutschen Krankenversicherung führen. Die Durchführung der obligatorischen Anschlussversicherung erfolgt in derartigen Fallkonstellationen nach den allgemeinen Regeln für die freiwillige Krankenversicherung.


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