Begriff

Versicherungsfrei sind Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung durch eine gesetzliche Regelung ausgenommen sind. Versicherungsbefreit sind Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Der Begriff der Versicherungsfreiheit bezeichnet hier eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmer kraft Gesetzes versichert ist. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit oder die Höhe des Entgelts sind für die Frage der Versicherungsfreiheit oder -pflicht bedeutungslos. Geringfügigkeitsgrenzen spielen in der gesetzlichen Unfallversicherung im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen keine Rolle.

Der Gesetzgeber lässt Personen versicherungsfrei,

  • die bereits auf andere Weise einen adäquaten Unfallversicherungsschutz haben (Ausschluss von Doppelleistungen),
  • deren Tätigkeit eher privater Natur ist,
  • die selbst für den Fall eines Unfalls vorsorgen können,
  • die in der Landwirtschaft tätig sind, für die der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entbehrlich scheint und die einen entsprechenden Befreiungsantrag stellen.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit bestimmter Personenkreise wird in § 4 SGB VII geregelt. § 5 SGB VII legt fest, welche Personenkreise sich auf Antrag vom Unfallversicherungsschutz befreien lassen können.

Das BSG entschied zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsfreiheit beim Bewirtschaften eines Kleingartens besteht, weil es sich bei diesem Kleingarten nicht um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt (BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 2 U 51/02 R).

Das Landessozialgericht Hessen hat rechtskräftig entschieden, dass die Tätigkeit eines 77-jährigen pensionierten Pfarrers, der ausnahmsweise einen Gottesdienst durchgeführt und sich dabei ein Bein gebrochen hatte, versicherungsfrei nach § 4 Abs. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung ist (LSG Hessen, Urteil v. 29.11.2011, L 3 U 207/10).

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