Rz. 81

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Fallgestaltungen des Abs. 1a ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis des mitaufgenommenen Elternteils und nicht aus der Versicherung des stationär behandelten Kindes. Demnach richtet sich der Anspruch gegen die Krankenkasse des Elternteils und nicht gegen die Krankenkasse des Kindes. Dieses entspricht der Systematik beim Kinderkrankengeld aufgrund der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes (Abs. 1) sowie beim Krankengeld nach § 44b für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfeleistungen beziehen.

Anspruchsberechtigt sind Erwerbstätige, einschließlich Bezieher von Arbeitslosengeld.

Als Eltern kommen nicht nur die biologischen Eltern, sondern wegen des Verweises in Abs. 1a Satz 4 auf § 10 Abs. 4 auch die

  • Stiefeltern,
  • Großeltern,
  • "Eltern" von Pflegekindern und
  • Adoptiveltern

in Betracht. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu Rz. 11 und 12 verwiesen.

 

Rz. 82

Anspruchsberechtigt i. S. d. Abs. 1a ist immer nur ein Elternteil – nämlich derjenige, der zur stationären Behandlung mit aufgenommen wird. Wenn sich die Elternteile bei der Mitaufnahme abwechseln, wechselt taggenau (= mit dem nächsten Tag) auch der anspruchsberechtigte Elternteil. Eine gleichzeitige Zahlung von Kinderkrankengeld an beide Elternteile ist ausgeschlossen – auch für den Fall, dass beide Elternteile bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind.

Voraussetzung ist, dass das Kind entweder

zulasten der Krankenkasse stationär behandelt wird (Gesetzesbegründung in Ausschuss-Drs. 20(14)138.1 v. 22.9.2023). Eine z. B. zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführte Kinderrehabilitation (§ 15a SGB VI) eines Kleinkindes mit gleichzeitiger Mitaufnahme des Elternteils begründet keine Ansprüche auf Zahlung des Kinderkrankengeldes i. S. d. § 45 Abs. 1a gegenüber der Krankenkasse.

 

Rz. 83

Weitere Voraussetzung ist die tatsächliche Mitaufnahme des Elternteils aus medizinischen Gründen i. S. d. § 11 Abs. 3 (= Unterbringung der Begleitperson in unmittelbarer Nähe zum Patienten). Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen (§ 11 Abs. 3 Satz 3).

Über die medizinische Notwendigkeit entscheidet der Arzt des Krankenhauses bzw. der betreffenden Einrichtung. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres wird vom Vorliegen der medizinischen Gründe für eine Mitaufnahme eines Elternteils unwiderleglich ausgegangen (generelle Indikation), da bis zu diesem Alter anzunehmen ist, dass der Bindungsverlust durch die stationäre Behandlung zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen führen und damit den Behandlungsablauf und den Heilungsprozess gefährden kann. In diesen Fällen bedarf es keiner Bescheinigung der medizinischen Gründe durch die stationäre Einrichtung. Es ist dann nur die Dauer der Mitaufnahme zu bescheinigen (§ 45 Abs. 1a Satz 2).

 

Rz. 84

Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht bei den Fallgestaltungen des Abs. 1a nur für Kinder, die

  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also noch keine 12 Jahre alt sind – oder
  • behindert und (deshalb) auf Hilfe angewiesen sind (§ 45 Abs. 1a Satz 1).

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu Rz. 17 ff. verwiesen.

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