Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung

 

Tenor

I. Unter Abänderung des Bescheides vom 02.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2015 wird festgestellt, dass der Innenmeniskusschaden im linken Kniegelenk eine Berufskrankheit nach Ziffer 2102 der Anlage 1 der BKV darstellt.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der xxxx geborene Kläger ist seit 1990 als Jugendspieler aktiv Fußballspieler. Seit dem Jahre 2000 ist er Profifußballer in verschiedenen Vereinen, zuletzt bis 2013 bei der Spielervereinigung G.. Derzeit ist er nach eigenen Angaben vereinslos.

Im Jahre 2005 wurden anlässlich einer Verletzung Degenerationen des Innenmeniskus festgestellt. Im Januar 2014 wurde die Anerkennung dieser Gesundheitsstörung als Berufskrankheit beantragt. Die Beklagte hat daraufhin ein Feststellungsverfahren zur Prüfung einer Berufskrankheit eingeleitet. Sie holte insbesondere ärztliche Unterlagen hinsichtlich der Erkrankung des Klägers ein und Angaben über Tätigkeitszeiträume als Profifußballspieler.

Mit Bescheid vom 2.09.2014 hat die Beklagte das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 abgelehnt. Sie trug vor, dass der Kläger seit dem Jahre 2000 als Profi Fußballspieler bei diversen Sportvereinen beschäftigt gewesen sei. Die beim Kläger bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes würden lediglich in Form einer Degeneration am linken Meniskushinterhorn in Form einer mukoiden Degeneration im Jahre 2005 anhand eines MRT erwähnt. Eine primäre Meniskospathie liege nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor. Bei den ab 2010 erhobenen MRT-Befunden handele es sich dann um eine sekundäre Meniskopathie bei unphysiologischem Gelenkzustand und Innenmeniskuskorbhenkelentfernung links. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der BKV seien damit nicht erfüllt.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, er habe am 16.01.2005 im Rahmen seiner Tätigkeit eine Distorsion im Bereich des linken Kniegelenkes erlitten. Anlässlich dieser Verletzung sei im MRT-Bericht vom 17.01.2005 am Innenmeniskus ein Korbhenkelriss festgestellt worden. Dem Bericht lasse sich entnehmen, dass zum Untersuchungszeitpunkt Degenerationen des Innenmeniskusmittel- und hinterhorns vorgelegen haben. Das Ereignis sei nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden, weil ausgeführt worden sei, dass bei ihm degenerative Veränderungen am Innenmeniskus ursächlich für die bestehende Meniskusschädigung gewesen sei. Nun werde die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung abgelehnt, dass die Verletzung am linken Kniegelenk keine primäre Meniskopathie darstelle. Es sei anerkannt, dass ein Hinterhornschaden eher degenerativ bedingt sei. Es sei bereits im MRT-Befund von 2005 eindeutig ein degenerativ verändertes Innenmeniskushorn gesichert gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2015 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Sie führte nun aus, dass Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV sei, dass durch mehrjährige andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten Meniskusschäden verursacht würden. Die Meniskusschäden umfassen dabei Aufbrauch- und Degenerationserscheinungen, die zu einer erhöhten Rissbereitschaft führen (primäre Meniskopathie). Bis zum Auftreten der ersten degenerativen Veränderungen müssten Versicherte eine mehrjährige andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit ausüben. Mehrjährig bedeute hier mindestens zwei Jahre.

Bei der Festlegung der Mindestexpositionsdauer lege der Verordnungsgeber fest, dass eine vollschichte Tätigkeit, also eine ganzjährige und ganztägige Arbeit zugrunde zu legen ist. Berufsfußballspieler seien aufgrund der Eigenart ihrer Tätigkeit untervollschichtig tätig. Ein geeigneter Weg zur Berücksichtigung gefährdender Tätigkeiten bei der Expositionsermittlung sei die Orientierung am Vollarbeiterrichtwert. Dieser entspreche der durchschnittlich von einer vollbeschäftigten Person im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich tatsächlich geleisteten Arbeitsstundenzahl. Für die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen bedeute dies, dass zumindest eine gefährdende Tätigkeit im Umfang von 3200 Stunden (2 Jahre x 1600 Stunden) nachgewiesen sein müsse.

Beim Kläger hätten sich erstmal im MRT-Befund vom 17.01.2005 Hinweise auf eine Degeneration am linken Meniskushinterhorn gezeigt. Bis zu diesem Zeitpunkt ergebe sich eine Gesamtzahl an Spiel- und Trainingsstunden von 2553 Stunden. Berücksichtigt worden seien hier die Zeiten als Profifußballer beim FC K., S., vom 1.01.2000 bis 31.12.2001 und bei der S. vom 1.01.2002 bis Januar 2005 auf Grundlage der Angaben des Klägers zu Spiel- und T...

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