Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2015 wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin mit einem Laser-Langstock nebst zehn Stunden Orientierungs- und Mobilitätstraining zur Einweisung in den Umgang mit dem Laser-Langstock zu versorgen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Versorgung der Klägerin mit einem Laser-Langstock und die Übernahme von zehn Stunden Orientierungs- und Mobilitätstraining zur Einweisung in den Umgang mit dem Laser-Langstock.

Die am XX geborene Klägerin ist seit ihrem 27. Lebensjahr durch eine Retinopathia pigmentosa vollständig erblindet. Nach einer Umschulung geht sie einer vollschichtigen versicherungspflichtigen Beschäftigung als Masseurin in einer Allergieklinik nach. Seit dem Jahre 1993 ist die Klägerin mit einem Blinden-Langstock zu Lasten ihrer gesetzlichen Krankenkasse (= der jetzigen Beigeladenen) versorgt. Die entsprechenden Schulungen hierfür wurden übernommen. Die Klägerin ist in der Lage, bekannte Wege in der Regel ohne eine Begleitperson selbständig zu bewältigen. Aufgrund eines Umzuges wurde im Jahre 2004 eine Nachschulung mit dem Blinden-Langstock erforderlich. Die Kosten wurden ebenfalls von der Krankenkasse übernommen. Die Klägerin lebt allein und kann sich selbständig versorgen.

Mit Schreiben vom 25.10.2013, eingegangen am 28.10.2013, beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen als der Krankenkasse, bei der sie seinerzeit gesetzlich krankenversichert war, die Kostenübernahme für Schulungen zur Erprobung eines Laser-Langstocks sowie für den Laser-Langstock selbst. Beigefügt waren entsprechende Verordnungen des Augenarztes vom 14.05.2013. Der Kostenvoranschlag der Rehabilitationslehrerin für Blinde und Sehbehinderte vom 25.10.2013 dazu weist folgende Positionen aus: 1 Griff Laser-Langstock inklusive Ladegerät (= 1.722,70 €) + 1 Telefaltstock TF 28 als 6-teiliger Stock, längenverstellbar, mit Spreizdorn zur Adaption an den Grifflaser-Langstock (= 209,72 €) + eine Jumborollspitze (= 42,00 €) = gesamt 1.974,42 €. Der Kostenvoranschlag für die Erprobung des Laser-Langstocks mit zehn Schulungsstunden einschließlich Fahrtzeitentschädigung und Fahrtkostenerstattung für die gefahrenen Kilometer beläuft sich auf insgesamt 895,23 €.

Mit Schreiben vom 05.11.2013 übersandte die beigeladene Krankenkasse den Antrag der Klägerin an den Beklagten als Träger der Sozialhilfe: Die Prüfung habe ergeben, dass der Beklagte für die beantragte Leistung zuständig sei. Der Antrag werde deshalb mit den vorliegenden Unterlagen fristgerecht zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Eine Information der Versicherten und des Leistungserbringers habe man vorgenommen. Der Antrag ging bei dem Beklagten am 07.11.2013 ein.

Mit Schreiben vom 30.11.2013 bat die Klägerin den Beklagten um eine schnelle und wohlwollende Entscheidung. Sie müsse regelmäßig ihren Vater in B. N. besuchen, um ihm bei Alltagsverrichtungen Unterstützung zu leisten. Außerdem betreue sie ihre psychisch erkrankte Schwester in D. Die beantragten Leistungen seien erforderlich, um die Sicherheit und Stabilität der Teilhabe am öffentlichen Leben und die Versorgung ihrer engsten Angehörigen sicherzustellen. Am 26.08.2014 nahm der Sozialfachdienst des Beklagten Kontakt mit der Krankenkasse auf. Befragt zu den Gründen für die Weiterleitung erklärte diese telefonisch, dass nur unabdingbar notwendige Hilfsmittel von der Krankenkasse zu übernehmen seien. Dies sei durch die Versorgung mit dem einfachen Blinden-Langstock erfolgt.

Mit Bescheid vom 27.08.2014 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag auf Kostenübernahme ab. Er führte aus, dass er nach der Weiterleitung gemäß § 14 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) als zweitangegangener Träger über den Antrag zu entscheiden habe. In diesem Rahmen seien die Leistungsvoraussetzungen des SGB IX zu prüfen. Da diese nach Auskunft der Krankenkasse nur für einen einfachen Blinden-Langstock gegeben seien, komme eine Kostenübernahme für den beantragten Laser-Langstock nicht in Betracht. Als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 53 ff. des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) i. V. m. § 55 SGB IX sei das beantragte Hilfsmittel ebenfalls nicht zu gewähren, da der Klägerin bereits durch die gesetzliche Krankenkasse ein ausreichendes Hilfsmittel zur Verfügung gestellt worden sei. Die Übernahme der Kosten für das Hilfsmittel aus Mitteln der Sozialhilfe sei daher nach den Vorschriften des SGB XII ausgeschlossen.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 18.09.2014, eingegangen bei dem Beklagten am 19.09.2014. In ihrem Widerspruch führte die Klägerin aus, dass es richtig sei, dass sie bereits mit einem Blinden-Langstock versorgt sei. Der beantragte Laser-Langstock könne jedoch nicht mit einem herkömmlichen Blinden-Langstock verglichen werden. Der Laser-Langstock biete hochgradig Sehbehinderten und Blinden erhebliche...

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