Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Fachkrankenpflegerin für Anästhesie in einem Krankenhauses. keine selbständige Honorartätigkeit. abhängige Beschäftigung

 

Orientierungssatz

Die Tätigkeit einer Fachkrankenpflegerin für Anästhesie in einem Krankenhaus stellt trotz Vereinbarung von freiberuflicher Honorartätigkeit eine abhängige Beschäftigung dar, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin.

In der Zeit vom 4.10.2011 bis zum 21.12.2011 verrichtete die Klägerin eine Tätigkeit als Fachkrankenpflegerin für Anästhesie bei der Beigeladenen zu 1) in deren Krankenhaus. Der Tätigkeit lagen zwei als Honorarvertrag bezeichnete Vereinbarungen zu Grunde, die vom 27.9.2011 und vom 27.10.2011 datieren.

Darin heißt es wie - auszugsweise - folgt:

"1. Der Auftraggeber sucht für seine Klinik einen Fachpfleger für die Anästhesieabteilung. Der Auftragnehmer verfügt über die fachlich erforderlichen Kenntnisse und wird den Auftraggeber darin unterstützen, Patienten des Auftraggebers in zeitlich begrenztem Umfang zu versorgen. Er ist für die ordnungsgemäße pflegerische Leistungserbringung verantwortlich und erbringt Leistungen selbständig und höchstpersönlich. Der Auftragnehmer ist nicht in die Organisationsstruktur der Klinik eingebunden, soweit dies nicht für die Ausübung seiner pflegerischen Tätigkeit erforderlich ist. Er unterliegt nur insofern der Weisungsbefugnis, als dies für den Ablauf der klinischen Arbeit in der Abteilung erforderlich ist. Der Auftragnehmer orientiert sich bei seiner Planung an den Rahmenbedingungen der Einrichtung. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die anfallenden Tätigkeiten in der Anästhesieabteilung zu. Der Auftraggeber orientiert sich hierbei an der Leistungsfähigkeit einer mindestens durchschnittlichen Pflegekraft. Der Auftragnehmer steht zum Auftraggeber wieder in einem Angestelltenverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. 2. Dem Auftragnehmer steht es frei, sich innerhalb der Vertragslaufzeit in den Dienstplan einzutragen. Die Klinik ist nicht verpflichtet, ihn für bestimmte Dienstzeiten einzuteilen. Die Vertragsparteien legen die Einsatzzeiten nach Bedarf fest. Sie betragen mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag. 6. Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Honorar i.H.v. 45,00 EUR pro Stunde. Der Auftragnehmer hat als Honorarkraft keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, bezahlten Urlaub, Weihnachtsgeld oder sonstige Vergütungen. Der Auftragnehmer versichert sich selbst gegen die Folgen von Krankheiten und Unfällen. Steuern und Versicherungsbeiträge für der Auftragnehmer selbst ab. 7. Falls der Auftragnehmer die Leistung wegen Krankheit nicht erbringen kann, wird den Auftraggeber umgehend informieren. Es besteht kein Anspruch auf Honorarfortzahlung im Krankheitsfall. Einen Auftragnehmer können keine finanziellen Mehraufwands Kosten durch Fremd- oder Neubesetzung durch den Auftraggeber weitergegeben werden. 13. Der Auftraggeber stellt die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Hilfsmittel, Werkzeuge, Materialien und Dienstkleidung unentgeltlich."

Auf Basis dieser Verträge war die Klägerin im hier streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig von 7.00-15.30 Uhr inklusive einer halbstündigen Pause bei der Beigeladenen zu 1) tätig, überwiegend im so genannten Aufwachraum, also in der Betreuung und Pflege von noch narkotisierten Patienten unmittelbar im Anschluss an eine Operation. Dabei unterschied sich die Tätigkeit der Klägerin nicht von der eines bei der Beigeladenen zu 1) fest angestellten Mitarbeiters. Sie unterlag bezüglich der auszuführenden Tätigkeiten der pflegerischen Leitung der Abteilung und war in die Patientenversorgung der Anästhesieabteilung eingebunden.

Am 16.12.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Statutes für das oben dargestellte Dienstverhältnis mit dem Ziel der Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit.

Mit Bescheid vom 13.7.2012 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit als Fachkrankenpflegerin für Anästhesie bei der Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 4.10.2011 bis zum 21.12.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Daneben stellte die Beklagte fest, dass in der Krankenversicherung keine Versicherungspflicht bestand. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Insbesondere sei die Beigeladene zu 1) innerhalb der vereinbarten Dienstzeit gegenüber der Klägerin in der gleichen Weise fachlich weisungsberechtigt gewesen, wie sie es gegenüber den vergleichbaren angestellten Mitarbeitern gewesen sei. Die Klägerin habe den nach dem Weisung...

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