Zusammenfassung
Ein Schüler ist eine lernende Person, die von einer anderen Person (Lehrer), innerhalb eines organisierten Rahmens, wie z. B. der Schule, etwas lernt. Die Art des Schüler-Seins unterscheidet sich nach der Schulform (z. B. allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen).
Bei der Beschäftigung von Schülern gelten besondere rechtliche Anforderungen. Dies trifft insbesondere im Arbeitsrecht für minderjährige Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu.
Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage für die arbeitsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Schülern ist insbesondere das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG), wenn die Schüler noch nicht 18 Jahre alt und damit volljährig sind. Innerhalb des JArbSchG wird unterschieden zwischen der Beschäftigung von Kindern (noch nicht 15 Jahre alt; §§ 5–7 JArbSchG) und der Beschäftigung Jugendlicher (mindestens 15, aber noch nicht 18 Jahre alt; §§ 8–27 JArbSchG). Für Jugendliche, die noch zum Besuch einer Vollzeitschule verpflichtet sind, gelten die Regelungen für Kinder (§ 2 Abs. 3 JArbSchG). Dies bestimmt sich nach den Schulgesetzen der Bundesländer. Für das Zustandekommen und die Beendigung von Arbeitsverträgen gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), für den Urlaub das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Lohnsteuer: Der gezahlte Arbeitslohn gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sozialversicherung: In der Sozialversicherung ergibt sich die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Krankenversicherung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI und in der Rentenversicherung aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist für beschäftigte Schüler in § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III geregelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in ihrem Rundschreiben vom 23.11.2016 u. a. mit Schülern beschäftigt (GR v. 23.11.2016-II: Abschn. 4.1).
Arbeitsrecht
1 Verbot der Kinderarbeit
Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt, wer entweder noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Diese dauert je nach Bundesland 9 oder 10 Schuljahre.
Das Verbot der Kinderarbeit gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten mit leichten und für sie geeigneten Arbeiten bis 2 Stunden täglich (in der Landwirtschaft bis 3 Stunden), nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts.
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen (z. B. bei Einschulung mit 5 ½ Jahren), dürfen nur im Berufsausbildungsverhältnis oder nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
2 Erlaubte Schülerarbeit
Schüler, deren Beschäftigung nach den vorstehenden Ausführungen erlaubt ist und die in den Schulferien ein Arbeitsverhältnis eingehen, sind echte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis jedoch befristet ist, sodass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung endet. Im Übrigen sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften anwendbar.
Zu beachten sind bei Schülern unter 18 Jahren insbesondere die Arbeitszeit- und Beschäftigungsbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes; allerdings ist eine ärztliche Untersuchung nicht für eine geringfügige oder eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten erforderlich, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind.
Auch Schüler, die Ferienarbeit leisten, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Anspruch auf Urlaub besteht regelmäßig nur nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen.
Lohnsteuer
1 Lohnsteuerabzug
Erhält ein Schüler im Rahmen eines Dienstverhältnisses Arbeitslohnzahlungen, richtet sich deren Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Der Arbeitgeber muss für die Zwecke des Lohnsteuerabzugs beim Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein erstes Dienstverhältnis annehmen, sofern der Schüler dies erklärt. Ohne Vorlage findet der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI Anwendung.
Liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung vor, kann auch eine Pauschalversteuerung erfolgen.
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nicht unterlassen, weil der Schüler für den Arbeitsloh...