Rz. 9

Wirkungsforschung umfasst nach näherer Maßgabe des § 282 Abs. 3 SGB III:

  • Das Ausmaß der Verbesserung der Vermittlungsaussichten und der Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit durch die Teilnahme an einer Maßnahme,
  • die vergleichende Kosten-Nutzen-Relationen von Maßnahmen,
  • die Messung volkswirtschaftlicher Nettoeffekte durch den Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und
  • die Analyse der Auswirkungen von Maßnahmen auf die Erwerbsverläufe der Geschlechter unter besonderer Berücksichtigung ihrer Gleichstellung.
 

Rz. 10

Die Wirkungsforschung hat sich auf die Zielsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu konzentrieren, insbesondere die Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit, die Sicherung des Lebensunterhalts und die Gleichstellung von Mann und Frau. Die in § 1 genannten Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im Idealfall die Ergebnisse der Wirkungsforschung, nämlich

  • die Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verringerung von Hilfebedürftigkeit,
  • die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
  • die Aufhebung geschlechtsspezifischer Nachteile,
  • die Berücksichtigung familienspezifischer Lebensverhältnisse durch Kinderziehung oder Pflegetätigkeit und
  • die Überwindung behindertenspezifischer Nachteile.

Daraus ergibt sich, wo Unterschiede bestehen, ein anderer Ansatz der Wirkungsforschung bei der Grundsicherung als bei der Arbeitsförderung (vgl. § 1 SGB III). Viele Untersuchungen werden jedoch rechtskreisübergreifend angelegt werden, weil der Arbeitsmarkt und die Integration in Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nicht ohne Weiteres differenziert betrachtet werden kann.

 

Rz. 11

Ziel der Wirkungsforschung ist ein Informationssystem für die Politik, die Fachwelt und die Öffentlichkeit. Ergebnisse der Wirkungsforschung können insbesondere gesetzgeberische Vorhaben maßgeblich beeinflussen und den arbeitsmarktpolitischen Ansatz der Politik verändern. Die Wirkungsforschung bleibt hingegen ohne Einfluss auf die Innenrevision nach § 49. Diese richtet ihre Aktivitäten jedoch nicht auf längerfristige Wirkungen aus, sondern auf eine Verbesserung der Effektivität und der Effizienz des Verwaltungshandelns. Dagegen kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit seine Geschäftspolitik und die Schwerpunktsetzung bei strategischen Geschäftsfeldern aufgrund der Forschungsergebnisse anpassen oder überarbeiten. Das IAB sieht Untersuchungsbedarf beim Wandel der Arbeits- und Berufswelt. Digitale Technologien und deren Herausforderungen bringen tiefgreifende Veränderungen für Institutionen, Wirtschaft und Gesellschaft mit herausragender Bedeutung. Der Wandel wird zusätzlich durch demographische Faktoren beschleunigt, etwa die Alterung der Bevölkerung einerseits und die Einwanderungsbewegung andererseits bei einer schrumpfenden deutschen Bevölkerung. Forschungsthemen für das IAB in diesem Zusammenhang sind Bildungschancen, Fachkräftesicherung auf der einen wie auch Teilhabe und Arbeitsmarktintegration auf der anderen Seite, aber auch die Lohnstruktur und Lohnentwicklung, die Lösung verfestigter Arbeitslosigkeit, zukünftige Qualifikationsbedarfe und die Wirkungen arbeitsmarktpolitischer Instrumente (im SGB II: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit).

 

Rz. 12

Die Wirkungsforschung schließt auch Leistungen ein, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 von beauftragten Dritten wahrgenommen werden, soweit die Regelung angewendet werden sollte. Nach herrschender Meinung hat sie aber nur Programmcharakter.

 

Rz. 13

Die Wirkungsforschung ist nicht Gegenstand der Aufgaben der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a. § 6b Abs. 1 Satz 2 nimmt die Wirkungsforschung aus. Damit ist sie allein der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil ein kommunaler Träger schon aus Mangel an Ressourcen eine umfassende Forschung nicht betreiben kann. Die Bundesagentur für Arbeit hat bei ihrer Forschung die Aktivitäten der zugelassenen kommunalen Träger angemessen und gleichberechtigt einzubeziehen.

 

Rz. 13a

Es liegt nahe, dass dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung leicht unterstellt werden könnte, dass es zur Geschäftspolitik der Bundesagentur für Arbeit gut passende wissenschaftliche Erkenntnisse hervorbringt. Dem muss das Institut mit geeigneten internen Prozessen begegnen, die eine unabhängige Forschung spiegeln. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass auch die Forschung Performance entwickelt, also einen wissenschaftlichen Fortschritt erzielt, diesen aber zugleich so gut beherrscht, dass von ihm keine Risiken für die Erkenntnisse aus der Forschung ausgehen. Für all diese Notwendigkeiten bedarf es gesicherter Methoden, kritischer Ergebniskontrolle und valider Darstellung. Sichere Erkenntnis darf nicht mit Auslegung und Interpretation vermischt werden, ohne dass der jeweilige Charakter korrekt dargestellt wird. Forschungsergebnisse haben unabhängig davon Bestand, ob sie begrüßt werden oder mit materiellen Zwängen vereinb...

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