Rz. 41a

Durch § 86 wird Abs. 3 2 Jahre nach seinem Inkrafttreten durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 27.3.2024 am 28.3.2024, mithin mit Wirkung zum 27.3.2026, aufgehoben.

 

Rz. 41b

Dadurch ist Abs. 3 von vornherein befristet. Das stellt einen politischen Kompromiss für das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 dar. Innerhalb der Bundesregierung war die beabsichtigte Neuregelung, in Fällen von Arbeitsverweigerung i. S. d. § 31a Abs. 7 die Leistungen für den Regelbedarf nach dieser und nach Maßgabe des § 31b Abs. 3 vollständig zu mindern, umstritten.

 

Rz. 41c

Die Befristung der Regelungen gibt, wie auch die Ausschussbegründung ausführt, Gelegenheit zur Evaluation der ergänzenden Regelungen im Leistungsminderungsrecht durch das IAB. Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, zu erforschen, ob ein (drohender) vollständiger Entzug der Regelbedarfsleistungen die Arbeitsverweigerungshaltung durchbrechen kann.

 

Rz. 41d

Im Zusammenhang mit der Evaluation ist auch zu hinterfragen, wie mit einem Ergebnis umgegangen werden soll, das Wirkungslosigkeit in Bezug auf Verhaltensänderungen bei leistungsberechtigten Personen ausweist. Jedenfalls soll die Befristung – wenn auch nach der Begründung bei ergebnisoffener Evaluation – wohl kaum Anlass dafür sein, die Regelungen weiter zu verschärfen.

 

Rz. 41e

Die Befristung der Regelungen wird dazu beitragen, verfassungsrechtliche Bedenken zurückzudrängen. Es ist jedenfalls kaum zu erwarten, dass innerhalb von 2 Jahren seit dem Inkrafttreten der Neuregelungen eine Entscheidung des BVerfG darüber ergehen kann. Wünschenswert wäre jedenfalls eine erneute, konkretere Auseinandersetzung mit der Passage aus der Begründung im Verfahren zum Urteil v. 5.11.2019 (1 BvL 7/16), die auch eine vollständige Leistungsminderung bei bestimmten Fallgestaltungen als verfassungskonform nicht ausschließen wollte.

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