Rz. 377

Abs. 7 soll die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährleisten. Dazu werden die kommunalen Träger bei der Aufgabenerledigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b) aufgefordert, diese Leistungen nicht mehr als Geldleistung an den Hilfebedürftigen, sondern an den Vermieter bzw. andere Empfangsberechtigte (z. B. Energieversorger) zu zahlen. Dazu enthält Abs. 7 2 Alternativen, bei deren Vorliegen Direktzahlungen etwa an den Vermieter als Zahlung erfüllungshalber zu bewerten sind. Dabei geht das Risiko einer Fehlzahlung ggf. auf das Jobcenter über. Die Bewilligung von Bürgergeld enthält jedoch keinen Schuldbeitritt des Jobcenters zur Pflicht des Mieters, den Mietzins an den Vermieter zu zahlen (Bay. LSG, Beschluss v. 5.8.2015, L 7 AS 263/15). Bei der Übernahmeerklärung des Jobcenters über die Direktzahlung der Miete an den Vermieter handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Zusage, aus der nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine eigenständige materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung abgeleitet werden kann. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine solche ist jedenfalls der Höhe nach generell auf den grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Umfang der Hilfebedürftigkeit begrenzt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.11.2016, L 11 AS 699/15). Insbesondere besteht kein Anspruch auf Zahlungen für Zeiten, zu denen die Wohnung nicht (mehr) vom Leistungsberechtigten bewohnt wird. Die Zahlung von Verzugszinsen scheidet aus. Ein Bindungswille des Jobcenters ist ohnehin auf die Dauer des Mietverhältnisses bzw. die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten begrenzt. Besondere Umstände könnten darin liegen, dass dem Vermieterinteresse und dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Leistungserbringung durch eine Direktzahlung nicht ausreichend Rechnung getragen wird oder sich aus dem Wortlaut der Erklärung des Jobcenters gegenüber dem Vermieter ein eindeutiger Rechtsbindungswille ergibt. Abs. 7 betrifft ausschließlich Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung. Einmalige Bedarfe sind eingeschlossen, z. B. die Zahlung von Umzugskosten.

 

Rz. 377a

Verfolgt der Vermieter eines Beziehers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Zahlungsansprüche aus dem Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Grundsicherungsträger, ist die allgemeine Leistungsklage nicht schon deshalb statthaft, weil in dem Gleichordnungsverhältnis zwischen Grundsicherungsträger und Vermieter eine Regelung durch Verwaltungsakt ausgeschlossen ist. Erfordert die Leistung vorab eine Entscheidung durch Verwaltungsakt im Verhältnis zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Leistungsberechtigten, kann ein Vermieter – unbeschadet der materiellen Rechtslage – Ansprüche aus diesem Verhältnis im Wege der allgemeinen Leistungsklage nur geltend machen, soweit diese Entscheidung (bewilligend) getroffen worden ist. Fehlt sie oder ist sie ablehnend ergangen, kann er Ansprüche des Leistungsberechtigten im Wege der allgemeinen Leistungsklage gegen den SGB II-Träger dagegen nicht statthaft verfolgen; insoweit können seine prozessualen Befugnisse nicht weiter reichen als die des Leistungsberechtigten, auf dessen Ansprüche er sich beruft und der selbst Zahlungsansprüche gegen den SGB II-Träger im Wege der allgemeinen Leistungsklage nur geltend machen kann, soweit ein Verwaltungsakt nicht (mehr) zu ergehen hat (BSG, Urteil v. 9.8.2018, B 14 AS 38/17 R).

Nach diesem Maßstab sind dem BSG zufolge die in objektiver Klagehäufung erhobenen, weil auf rechtlich selbstständige Klagegründe gestützten allgemeinen Leistungsklagen nur statthaft, soweit sie auf einen Schuldbeitritt des Grundsicherungsträgers zu den mietrechtlichen Verpflichtungen des Mieters und auf eine abweichende Zahlungsbestimmung nach Abs. 7 abheben. Unstatthaft sind sie hingegen, soweit das Jobcenter nach Auffassung des Vermieters im Hinblick auf die Opiatabhängigkeit des Mieters eine abweichende Auszahlungsbestimmung nach Abs. 7 Satz 2 und 3 hätte treffen müssen und Ansprüche aus der Mietschuldenregelung nach Abs. 8 bestünden; im entschiedenen Verfahren hatte das Jobcenter die hierfür im Verhältnis zum Mieter erforderlichen Entscheidungen nicht getroffen. Die Regelung, abweichend an den Vermieter oder eine sonstige dritte Person auszuzahlen, ist ein systematischer Ausnahmetatbestand zu den allgemeinen Vorgaben zur Auszahlung von Geldleistungen nach § 42. Ähnlich verhält es sich dem BSG zufolge, soweit sich der Vermieter eines Anspruchs aus abgetretenem Recht berühmt, wenn die für die Wirksamkeit der Abtretung notwendige Feststellung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I fehlt und rückwirkend nicht nachgeholt werden kann. Auch wenn das Jobcenter Mietrückstände begleicht, wird es nicht ohne Weiteres Vertragspartner des Vermieters, es sei denn, es erklärt sich entsprechend oder verbürgt sich für den Leistungsberechtigten.

 

Rz. 377b

Für Zahlungsansprüche wegen eines Beitrit...

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