§ 1 Definition des geplanten Eingriffs

 

(1) Der Eingriff umfasst die Implantation einer Totalendoprothese am Hüftgelenk sowie Revisionseingriffe, Wechsel und Entfernungen von Total- oder Teilendoprothesen.

 

(2) Nicht umfasst sind Notfalleingriffe und dringliche Eingriffe. Ebenfalls nicht umfasst sind Eingriffe aufgrund von Tumorerkrankungen.

 

(3) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu einem Eingriff gemäß Absatz 1.

§ 2 Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner

Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:

 

1.

Orthopädie und Unfallchirurgie,

 

2.

Orthopädie,

 

3.

Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder

 

4.

Physikalische und Rehabilitative Medizin.

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