Zusammenfassung

 
Begriff

Renten und andere Leistungen aus der Rentenversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Die rechtzeitige Antragstellung auch bei einem unzuständigen Leistungsträger oder bei einer zur Annahme von Anträgen auf Sozialleistungen berechtigten Stelle genügt, um Fristen zu wahren. Der Eingang des Rentenantrags bei einer dieser Stellen steht dem Eingang bei dem für die Leistungsgewährung zuständigen Rentenversicherungsträger gleich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 19 Satz 1 SGB IV legt fest, dass Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag gewährt werden. § 16 SGB I besagt, dass die Anträge auch von einem unzuständigen Leistungsträger entgegengenommen werden können. Der Rentenbeginn und die damit zusammenhängenden Antragsfristen sind im § 99 SGB VI geregelt. Krankengeldbezieher können nach § 51 SGB VI von der Krankenkasse zur Antragstellung aufgefordert werden. Bezieher von Bürgergeld sind gemäß § 12a SGB II verpflichtet, einen Rentenantrag zu stellen. Die Aufforderung zur Rentenantragstellung für Bezieher von Arbeitslosengeld ist in § 145 SGB III geregelt.

1 Rentenantrag

Der Rentenantrag hat neben seiner eigentlichen Funktion, das Rentenverfahren einzuleiten, auch Bedeutung für den Rentenbeginn. Der Rentenantrag als solcher hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des Beginns der Verzinsung von Leistungen; erforderlich ist hier der "vollständige Leistungsantrag".[1]

1.1 Form

Der Rentenantrag sollte mittels der vom zuständigen Rentenversicherungsträger vorgesehenen Antragsvordrucke gestellt werden. Ein Rentenantrag ist aber auch wirksam, wenn er formlos schriftlich, auch mündlich, telefonisch, telegrafisch, durch Übermittlung eines Telefax oder durch Absenden einer Mitteilung im System DatexJ (Bildschirmtext) gestellt wird und lediglich das Begehren erkennen lässt, eine Leistung zu beantragen. Wesentlich für die Wirksamkeit des Rentenantrags ist, dass er dem Rentenversicherungsträger auch zugeht.

1.2 Rentenbeginn

Leistungsansprüche entstehen, wenn deren materiell-rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt im Wesentlichen den Rentenbeginn und hat verfahrensrechtliche Bedeutung (Einleitung des Rentenverfahrens).

Ob eine rückwirkende Zahlung der Renten in Betracht kommt, ist davon abhängig, wie viel Zeit zwischen der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Rentenantrag vergangen ist.

Versichertenrenten, hierzu rechnet auch die Erziehungsrente, beginnen mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Rentenantrag rechtzeitig gestellt worden ist. Er ist rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem sämtliche Leistungsvoraussetzungen vorliegen, gestellt wird. Fällt die 3-Kalendermonatsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst mit dem folgenden Werktag.

 
Praxis-Beispiel

Regelaltersrente – Rentenbeginn

Erreichen der Regelaltersgrenze für einen Anspruch auf Regelaltersrente am 17.6.2024; die allgemeine Wartezeit ist erfüllt. Alle Anspruchsvoraussetzungen liegen im Monat Juni 2024 vor, sodass die Rente am 1.7.2024 beginnen könnte.

Ein Rentenantrag, der innerhalb der 3-Kalendermonatsfrist vom 1.7.2024 bis 30.9.2024 gestellt wird, bewirkt, dass die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt, dem 1.7.2024, beginnt.

Wird der Rentenantrag nach Ablauf der 3-Kalendermonatsfrist gestellt, beginnt die Versichertenrente erst mit dem Beginn des Antragsmonats. Eine "gleitende Rückwirkung" von 3 Monaten ist nur bei vorzeitigen (abschlagsbehafteten) Altersrenten vorgesehen, indem von den Rentenversicherungsträgern ausgehend vom gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen soweit verschoben wird, dass mit dem gestellten Rentenantrag die 3-Kalendermonatsfrist eingehalten wird.

 
Praxis-Beispiel

Fortführung des Beispiels

Wird der Rentenantrag am 11.9.2024 gestellt, beginnt die Rente am 1.7.2024. Eine Antragstellung am 15.11.2024 führt zu einem Rentenbeginn am 1.11.2024.

 
Praxis-Beispiel

Rentenbeginn bei vorzeitigen Altersrenten (Gestaltungsrecht)

Ein am 5.2.1960 geborener Versicherter erfüllt bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres die für die Altersrente für langjährig Versicherte erforderliche Wartezeit von 35 Jahren. Er hätte diese Altersrente mit Rentenabschlägen bereits am 1.3.2023 nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen können. Der abschlagsfreie Rentenbeginn liegt nach Vollendung des 66. Lebensjahres und 4 Monaten am 1.7.2026.

Der Versicherte beantragt die Altersrente für langjährig Versicherte am 17.7.2024 mit einem Rentenbeginn

a) zum 1.5.2024,

b) zum 1.4.2024.

Lösung

Strenggenommen würde die Altersrente erst am 1.7.2024 beginnen können, weil der Rentenantrag später als 3 Kalendermonate nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (hier am 4.2.2003 = Vollendung des 63. Lebensjahres) gestellt wurde. Da es sich jedoch um eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente handelt, besteht für den ...

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