Besteht aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit Versicherungspflicht, haben die Pflegekassen bzw. privaten Versicherungsunternehmen den Zeitraum der Versicherungspflicht und die maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. Diese Meldungen erfolgen gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Meldeverpflichtung ist § 44 SGB XI. Daneben enthält § 194 SGB VI die Regelung für eine gesonderte Meldung. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 13.12.2016 zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbstätigen Pflegepersonen (GR v. 13.12.2016).
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