Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bildung und Teilhabe. Schülerbeförderungskosten. Nachrangigkeit bei Kostenübernahmemöglichkeit durch Schulträger

 

Orientierungssatz

Schülerbeförderungskosten gemäß § 28 Abs 4 SGB 2 können nicht gewährt werden, wenn dem Grunde nach Kostenübernahmemöglichkeiten durch den Schulträger bestehen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.04.2019; Aktenzeichen B 14 AS 107/19 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.03.2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren die Bewilligung von Schülerbeförderungskosten von Juni 2012 bis Dezember 2014.

Die Klägerinnen beziehen zusammen mit ihren Eltern und zwei jüngeren Geschwistern seit Jahren fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie wohnen im C Weg 00, C. Die Klägerin zu 1), geboren am 00.00.2002, besuchte im streitigen Zeitraum zunächst die U-Fördergrundschule, B Straße 0, C. Im Sommer 2014 wechselte sie zur F Förderschule, L 0, C. Die Klägerin zu 2), geboren am 00.00.2003, und zu die Klägerin zu 3), geboren am 00.00.2006, besuchten im streitigen Zeitraum die Grundschule N, F Straße 00, C. Bei diesen Schulen handelt es sich jeweils um die räumlich nächstgelegenen Schulen des jeweiligen Bildungsgangs.

Die Klägerin zu 1) beantragte 2011 erstmals die Übernahme von Schülerbeförderungskosten als Bildungs- und Teilhabeleistung nach dem SGB II bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 02.12.2011 lehnte dieser den Antrag bestandskräftig ab. Die Klägerin zu 1) beantragte daraufhin bei dem zuständigen Schulträger die Ausstellung eines Schülertickets nach der SchfkVO NRW. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 09.05.2012 lehnte die Stadt C als Schulträger diesen Antrag ab. Der Schulweg der Klägerin zu 1) zwischen der Wohnung und dem nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks liege mit 2,65 km unter der Entfernungsgrenze für Schüler der Sekundarstufe I von 3,5 km nach § 5 SchfkVO NRW. Die Klägerinnen zu 2) und 3) stellten keinen Antrag auf ein Schülerfahrticket nach der SchfkVO NRW.

Die Klägerinnen, die zu diesem Zeitpunkt weiterhin zusammen mit ihren Eltern Leistungen nach dem SGB II bezogen (bestandskräftiger Bewilligungsbescheid vom 21.02.2012 für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.09.2012), beantragten sodann beim Beklagten am 28.06.2012 die Kostenübernahme für die Schülerbeförderung gemäß § 28 Abs. 4 SGB II.

Mit (drei) Bescheiden vom 08.08.2012 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Es lägen weder objektive noch subjektive Gründe vor, die eine kostenverursachende Schülerbeförderung notwendig machten. Anhaltspunkte für atypische, nicht von der SchfkVO NRW berücksichtigte Sachverhalte, lägen nicht vor. Am 11.09.2012 legten die Klägerinnen Widerspruch ein. Die einfache Entfernung zwischen Schule und Wohnung betrage für die Klägerin zu 1) mehr als 3,5 km und für die Klägerinnen zu 2) und 3) mehr als 2 km. Zumindest sei der durch die Schülerbeförderung entstehende Teilhabebedarf als laufender Härtefallbedarf im Sinne der BVerfG-Entscheidungen vom 09.02.2010 zu berücksichtigen. Die Mitarbeiterin S der Grundschule N teilte dem Beklagten auf telefonische Nachfrage mit, die Länge des Schulwegs der Klägerinnen zu 2) und 3) betrage weniger als 2 km und sei nicht gefährlich. Aus diesem Grund sei den Eltern der Klägerinnen zu 2) und 3) von Seiten der Schulverwaltung mitgeteilt worden, dass sie keinen Antrag auf Ausstellung eines Schulwegtickets zu stellen bräuchten, da ein solcher Antrag abgelehnt werden würde. Eine Internetrecherche des Beklagten mit dem google-Routenplaner ergab eine Schulweglänge von 1,7 km. Mit (drei) Bescheiden vom 06.11.2012 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Schulweg der Klägerin zu 1) betrage lediglich 2,65 km, der der Klägerinnen zu 2) und 3) lediglich 1,7 km. Damit seien die nach der SchfkVO NRW auch für § 28 Abs. 4 SGB II maßgeblichen Schwellenwerte von 3,5 km für Schüler der Sekundarstufe I bzw. von 2 km für Schüler der Primarstufe nicht erreicht. Der Schulweg könne jeweils zu Fuß oder ggf. mit dem Fahrrad bewältigt werden. § 21 Abs. 6 SGB II werde durch die Spezialregelung in § 28 Abs. 4 SGB II verdrängt.

Hiergegen haben die Klägerinnen am 04.12.2012 bei dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben. Der sicherste Schulweg, auf den es maßgeblich ankomme, habe für die Klägerin zu 1) eine Entfernung von 3,2 km und für die Klägerinnen zu 2) und 3) von 2,1 km. Die Klägerinnen, seien auf eine tägliche Beförderung durch ihre Eltern angewiesen. Dies gelte insbesondere für die Klägerin zu 1), die aufgrund erheblicher Lerndefizite eine Förderschule besuche und deswegen nicht im Stande sei, den Schulweg alleine zurückzulegen. Die Fahrtkosten, welche allein für die Klägerin zu 1) monatlich rund 40 EUR betrügen, würden von keiner anderen Stelle übernommen und könnten aus dem Regelbedarf nicht finanziert werden. Einen Kostenübernahmeantrag bei der Stadt C hätten die K...

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